Home News OLG Stuttgart fordert bei der Bewerbung von Haushaltselektrogeräten die Angabe der konkreten Typenbezeichnung

OLG Stuttgart fordert bei der Bewerbung von Haushaltselektrogeräten die Angabe der konkreten Typenbezeichnung

Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 17.01.2013, Az. 2 U 97/12, das erstinstanzliche Urteil des LG Stuttgart vom 03.05.2012, Az. 11 U 2/12 (siehe „Aktuelles“ vom 24.05.2012), bestätigt und die Berufung hiergegen zurückgewiesen.

Ein Elektrohändler hat Elektrohaushaltsgeräte in einer Werbeanzeige beworben unter Angabe der jeweiligen Marke, des Preises und verschiedener technischer Details wie z. B. Füllmenge, Schleuderrate, Energieeffizienzklasse. Die Typenbezeichnung dieser Geräte wurde in dieser Werbung nicht genannt

Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 17.01.2013, Az. 2 U 97/12, das erstinstanzliche Urteil des LG Stuttgart vom 03.05.2012, Az. 11 U 2/12 (siehe „Aktuelles“ vom 24.05.2012), bestätigt und die Berufung hiergegen zurückgewiesen.

Ein Elektrohändler hat Elektrohaushaltsgeräte in einer Werbeanzeige beworben unter Angabe der jeweiligen Marke, des Preises und verschiedener technischer Details wie z. B. Füllmenge, Schleuderrate, Energieeffizienzklasse. Die Typenbezeichnung dieser Geräte wurde in dieser Werbung nicht genannt. Dies hatte das LG Stuttgart als Irreführung durch Unterlassen gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG gewertet und die Werbung ohne Typbezeichnung untersagt. Das OLG Stuttgart führt in seiner Entscheidung u. a. aus, dass die Typenbezeichnung ein „Produktbestimmungs- u. Identifizierungsmittel“ sei. Denn der Verbraucher möchte bei einer Anschaffung langlebiger „weißer Ware“ nicht nur die Marke und gewisse technische Daten sowie den Preis wissen, sondern auch Produktvergleiche vornehmen sowie möglicherweise Testergebnisse von Stiftung Warentest in Erfahrung bringen. Außerdem könne der Verbraucher auch nur dann überprüfen, ob es sich bei dem beworbenen Produkt um ein Auslaufmodell oder um ein Vorgängermodell handelt, und ob der beworbene Preis tatsächlich günstig ist, wenn das beworbene Produkt unzweifelhaft identifizierbar ist. Genau dieses leiste die Typenbezeichnung, die danach wesentliches Merkmal im Sinn des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG sei.

Weiter führt das OLG Stuttgart aus, dass derjenige, der eine wesentliche Information nach § 5a Abs. 3 UWG vorenthält, eine unlautere geschäftliche Handlung begeht, die geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, aber auch von Wettbewerbern spürbar zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 1 UWG).

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen.

sj

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