Die Werbung eines Küchenstudios
„Küchen-Tiefpreis-Garantie. Egal, wer beim Küchenkauf anbietet – wir garantieren ihnen einen Preis, der 13 % unter jedem Mitbewerberangebot liegt.“
ist nach einer Entscheidung des OLG Saarbrücken wettbewerbsrechtlich unzulässig.
Die Werbung verstößt gegen § 1 UWG (alte Fassung des UWG), weil das Küchenstudio sich bei Durchführung der darin enthaltenen Ankündigung in unlauterer Weise die Arbeitsleistungen ihrer Mitbewerber im Rahmen der Planung einer Einbauküche zu nutze macht und dadurch die Preise der Mitbewerber unterbieten kann. Denn Einbauküchen erfordern aufgrund ihrer konzeptionellen Gestaltung und Preiskalkulation regelmäßig einen nicht unerheblichen planerischen Arbeitseinsatz. Mit der Werbung fordert das Küchenstudio nach der Auffassung des OLG Saarland potentielle Interessenten einer Küche geradezu dazu auf, sich bei einem Mitbewerber eine Küchenplanung als Grundlage eines Angebotes erstellen zu lassen, um sich dann an das werbende Küchenstudio zu wenden, die den vom Mitbewerber erarbeiteten und angebotenen Preis um 13 % zu unterbieten verspricht.
Zwar handelt derjenige, der sein Wettbewerbsverhalten auf einer fremden Leistung aufbaut, nicht ohne weiteres wettbewerbswidrig. Allerdings kann ein Mitbewerber, der ein fremdes schutzwürdiges Arbeitsergebnis unmittelbar übernimmt, den Grundsatz der Nachahmungsfreiheit nicht für sich in Anspruch nehmen. Sein Verhalten ist wegen der Art seines Vorgehens zwar nicht schlechthin wettbewerbswidrig, wohl aber dann, wenn er sich ohne sachlich anzuerkennenden Grund ein fremdes schutzwürdiges Leistungsergebnis aneignet, dessen Früchte dem Erbringer dieser Leistung weder aufgrund eines Sonderrechts, noch auf andere Weise zugeflossen sind. So liegt der Fall nach Auffassung des OLG Saarland hier.
Quelle: Urteil des OLG Saarbrücken vom 14.7.2004,
Az: 1 U 193/04-34
Weiterführende Links zu diesem Thema
Urteilsdatenbank des Saarlandes , dort finden Sie unter Eingabe des Aktenzeichens das Urteil
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