Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock (Az. 2 U 12/14) hat in einem aktuellen Urteil festgestellt, dass die Verwendung eines Siegels, über das keine Grundinformationen -wie Prüfkriterien und Prüfergebnisse- zur Verfügung gestellt werden, irreführend ist. Es bestätigt damit das Urteil des Landgerichts (LG) Rostock ( 5 HK O 139/13).
Die Wettbewerbszentrale hatte zum einen ein Unternehmen verklagt, das Siegel und Zertifikate für Allergie-Bettwäsche vergibt und zum anderen das Unternehmen, das seine Allergie-Bettwäsche im Internet mit diesen Prüfsiegeln bzw. Zertifikaten bewarb. Beide Unternehmen haben denselben Geschäfstführer.
Sowohl das OLG als auch das LG Rostock sahen in der „Qualitätssiegel“-Werbung für die Bettwäsche eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 3 UWG als auch eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a Abs. 2 UWG. Nach Auffassung der Richter fehlte es an jeglichen Grundinformationen, anhand derer die Verbraucher den Wert und Aussagegehalt des Prüfsiegels nachvollziehen können. Die Richter zweifelten bereits an der Unabhängigkeit und Neutralität der zertifizierenden Stelle, da diese im Verfahren nicht darlegen konnte, wie die Vergabe der Testsiegel verläuft. Das Unternehmen erscheine institutionell, sachlich, personell und finanziell völlig strukturlos, so dass bereits nicht angenommen werden könne, dass die Voraussetzungen für ein eigenes, objektives Zertifizierungsverfahren einer unabhängigen und neutralen akademischen Einrichtung gegeben seien. Es werde damit seinem Namen, der als Bestandteil den Begriff „Akademie“ enthält, nicht gerecht.
Dem für die Bettwäsche werbenden Unternehmen wurde entsprechend untersagt, mit dem „Qualitätssiegel“ der „Akademie“ weiter zu werben. Das Gericht hielt die Werbung schon deshalb für irreführend und damit wettbewerbswidrig, weil die Unabhängigkeit und Neutralität der zertifizierenden Stelle nicht nachgewiesen worden sei. Zudem war das Zertifikat bereits zum Zeitpunkt der Werbung abgelaufen, was nach Auffassung des Gerichts ebenfalls für die fehlende Überwachung, Ernsthaftigkeit und Unabhängigkeit in den Beziehungen zwischen den beiden Beklagten mit ihrer personenidentischen Geschäftsführung spreche.
Das Argument, dass es sich gar nicht um ein „Siegel“ handele, sondern nur um ein rundes Firmen-Logo, konnte die Richter am OLG nicht überzeugen. Durch die runde Form erinnere die Verbraucher an andere Prüfsiegel wie z.B. den TÜV und auch der Hinweis „geprüftes Allergieprodukt“ lasse die Verbraucher an ein Siegel glauben.
Weiterführende Hinweise
News der Wettbewerbszentrale vom 23.04.2014 >>
cb
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