In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das OLG Oldenburg einem Zahnarzt untersagt, sich als „Zahnarzt für Kieferorthopädie“ zu bezeichnen, sofern er nicht die nach dem Weiterbildungsrecht einer Zahnärztekammer erworbene Bezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“ führen darf (OLG Oldenburg, Urteil vom 30.04.2021, Az. 6 U 263/20; Revision wurde vom OLG nicht zugelassen).
Das OLG Oldenburg hält die Bezeichnung für irreführend, weil der irreführende Eindruck erweckt werde, der Zahnarzt sei Fachzahnarzt für Kieferorthopädie. Tatsächlich verfügte der Beklagte nicht über einen von der Landeszahnärztekammer anerkannten Fachzahnarzttitel. Die Irreführung ergebe sich insbesondere daraus, dass er einen Begriff verwende, der nach der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer als alternative Gebietsbezeichnung für einen Fachzahnarzt für Kieferorthopädie aufgeführt sei.
Zuvor hatte bereits das Landgericht Aurich der Klage der Wettbewerbszentrale hinsichtlich der Begriffe „Fachpraxis für Kieferorthopädie“ und „KFO-Fachpraxis“ stattgegeben (LG Aurich, Urteil vom 01.09.2020, Az. 3 O 25/20). Den Unterlassungsanspruch wegen der Verwendung des Begriffs „Zahnarzt für Kieferorthopädie“ hatte das Landgericht dagegen abgewiesen. Die Wettbewerbszentrale hatte deswegen Berufung zum OLG Oldenburg eingelegt.
Die Wettbewerbszentrale rät Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten zur Vorsicht bei allen Bezeichnungen, die mit geregelten Weiterbildungs- oder Zusatzbezeichnungen verwechslungsfähig sind. Derjenige, der diese Bezeichnungen verwendet, ohne die Weiterbildung absolviert und die Anerkennung durch seine Kammer erhalten zu haben, verschafft sich letztlich einen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern, die die Befähigung für ein bestimmtes Fachgebiet nach Maßgabe der jeweiligen Weiterbildungsordnungen erworben haben.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheitswesen >>
ck
F 4 0339/19
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