Home News OLG Naumburg: Zu der Frage wie eine Internetapotheke für eine Reiseapotheke werben darf? – 18.04.2006

OLG Naumburg: Zu der Frage wie eine Internetapotheke für eine Reiseapotheke werben darf? – 18.04.2006

Bei einer Internetapotheke müssen die gesetzlichen Pflichtangaben zwar nicht auf dem Bestellformular vorhanden sein, wohl aber auf den Web-Seiten der Internetapotheke, die sich mit den „Artikel Detailinformationen“ befassen. Das Zeichen „Warenkorb“ neben einer Produktinformation macht die entsprechende Seite noch nicht zu einem Bestellformular.

Bei einer Internetapotheke müssen die gesetzlichen Pflichtangaben zwar nicht auf dem Bestellformular vorhanden sein, wohl aber auf den Web-Seiten der Internetapotheke, die sich mit den „Artikel Detailinformationen“ befassen. Das Zeichen „Warenkorb“ neben einer Produktinformation macht die entsprechende Seite noch nicht zu einem Bestellformular.

Eine Internetapotheke warb für ein Reiseapotheken-Set, das unter anderem ein Durchfallpräparat, ein Schmerzmittel sowie ein Mittel gegen Sonnenbrand und Insektenstiche enthielt.

Die Werbung hatte folgenden Wortlaut: Mit diesem praktischen Reiseapotheken-Set sind Sie und Ihre Familie bestens gerüstet für die häufigsten Beschwerden während Urlaub und Reise. Egal ob Schmerzen, Sonnenbrand, Insektenstiche, Durchfall oder die Behandlung von kleinen Wunden – mit der …. Reiseapotheke können Sie beruhigt auf Reisen gegen. Also: Gleich zugreifen!“

Die Pflichtangaben nach dem Heilmittelwerbegesetz, zu denen insbesondere der Hinweis auf den Wirkstoff der in der Reiseapotheke enthaltenen Arzneimittel gehört, und der deutlich abgesetzte Satz „Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ fehlten bei der Werbung.

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg hat per einstweilige Verfügung entschieden, dass die entsprechende Werbung der Internetapotheke wettbewerbswidrig ist.

Zur Begründung hat er ausgeführt:
Die angefochtene Werbung ist insbesondere nicht deshalb erlaubt, weil in dem Internetauftritt der Apotheke trotz verschiedener Seiten ein einheitliches Bestellformular zu erblicken ist. Allerdings enthält das Heilmittelwerbegesetz eine Bestimmung, wonach die umfangreichen Pflichtangaben nicht in einem Bestellformular angegeben werden müssen. Diese Bestimmung ist aber eng auszulegen. Das grundsätzliche Gebot von Pflichtangaben soll sicherstellen, dass der Verbraucher sich ein nicht nur einseitiges Bild vom Wert eines vom Werbenden angebotenen Arzneimittels machen und eine möglichst rationale Entscheidung darüber treffen kann, ob das angebotene Arzneimittel seinen Bedürfnissen entspricht. Demnach müssen Pflichtangaben zwar nicht auf dem Bestellformular eines Internethändlers vorhanden sein, wohl aber auf Seiten eines Internetauftritts, die sich mit den „Artikel Detailinformationen“ befassen. Das Zeichen „Warenkorb“ neben einer Produktinformation macht die entsprechende Seite noch nicht zu einem Bestellformular.

OLG Naumburg, Az.: 10 U 58/05

Quelle: Pressemitteilung des OLG Naumburg vom 06.04.2006

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