Eine Verwertungsgesellschaft für Orientteppiche hatte unter der Überschrift „Endspurt der Auflösung im Kreissparkassenauftrag“ für eine „Teppichliquidation“ geworben und dabei „extreme Preiszugeständnisse“ angekündigt, und zwar „ausnahmslos bis zu 67 % unter dem Verkehrswert“. Des Weiteren wurde mit dem Hinweis auf eine Feiertagsöffnung für Fronleichnam geworben mit dem Zusatz „Mit Beratung und Verkauf nur zur gesetzlichen Zeit“. Weiter wurde der Eindruck erweckt, der Sonderverkauf sei zeitlich befristet. So hieß es in der Anzeige wie folgt:
„Da die Frist zur Liquidation der unzähligen erlesenen Unikate in Kürze beschlussgemäß ausläuft, haben Liebhaber niveauvoller Wohnkultur nur noch wenige Tage Zeit, das beste Schnäppchen des Jahres zu machen.“
Die Wettbewerbszentrale hat die Werbung als irreführend und intransparent beanstandet. Zum einen existiert bei Orientteppichen kein Verkehrswert, da es sich um Einzelstücke handelt. Zum anderen kann ein solcher Verkehrswert für den potenziellen Kunden auch nicht verlässlich ausgemacht werden. Auch der Hinweis auf die Ladenöffnung war irreführend, da der unzutreffende Eindruck erweckt wurde, an Fronleichnam werde zumindest teilweise beraten oder verkauft. Der Hinweis auf die Beratungszeiten ist nicht geeignet, diese Erwartungshaltung auszuräumen. Letztendlich ist der Hinweis auf die Befristung wettbewerbswidrig, da bei Vorliegen einer solchen Befristung nach § 4 Nr. 4 UWG unter Transparenzgesichtspunkten die genaue Befristung für den Sonderverkauf angegeben werden muss.
Das Oberlandesgericht München (Urteil vom 25.11.2010, Az. 29 U 3458/10) teilte die Auffassung der Wettbewerbszentrale und verurteilte den Orientteppichhändler zur Unterlassung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
(S 1 0411/09) fp
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