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OLG München untersagt Legal Tech Anbieter die Beratung zum Widerruf von Lebensversicherungsverträgen

Das OLG München hat einem Anbieter von Legal Tech Dienstleistungen, der auf Basis einer Inkassoerlaubnis tätig ist, die Erbringung von Beratungsleistungen zum Widerruf von Lebensversicherungsverträgen untersagt

Das OLG München hat einem Anbieter von Legal Tech Dienstleistungen, der auf Basis einer Inkassoerlaubnis tätig ist, die Erbringung von Beratungsleistungen zum Widerruf von Lebensversicherungsverträgen untersagt (OLG München, Urteil vom 03.12.2020, Az. 29 U 7047/19 – nicht rechtskräftig).

Das Unternehmen, das über eine Inkassoerlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfügt, bot im Internet Verbrauchern die Überprüfung von Lebensversicherungsverträgen an im Hinblick auf die Möglichkeit, sich von diesen Verträgen lösen zu können. Mit dem Hinweis auf eine kostenlose Prüfung wurde gleichzeitig im Falle von Erfolgsaussichten eine Online-Beauftragung und eine Rechtsdurchsetzung durch Partneranwälte angeboten.

Das OLG München stufte das Angebot als Versicherungsberatung ein, weil das Unternehmen schon nach seiner Werbung Verbraucher bei der Prüfung von Versicherungsverträgen rechtlich berate. Man biete an, die Verträge auf die rechtliche Möglichkeit und Sinnhaftigkeit eines Widerrufs zu prüfen. Diese stelle eine erlaubnispflichtige Beratung über Versicherungen dar, die ohne die in der Gewerbeordnung geregelte Erlaubnis, über die das Unternehmen nicht verfügte, unzulässig sei. Die Tätigkeit ohne Erlaubnis stelle auch einen Wettbewerbsverstoß dar, weil die Regelungen zur Erlaubnispflicht Marktverhaltensregeln seien. Die Inkassoerlaubnis decke zudem diese Tätigkeiten nicht ab.

Weiterführende Informationen

News vom 05.05.2020 // Prozess wegen irreführender Werbung eines Legal-Tech-Anbieters: Gericht untersagt Werbung mit Kostenfreiheit >>

News vom 27.07.2018 // Irreführende Werbung für Legal-Tech-Dienstleistungen beschäftigt zunehmend die Gerichte – Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung eines Portals für Abfindungsforderungen >>

Beitrag von RA Peter Breun-Goerke, Mitglied der Geschäftsführung der der Wettbewerbszentrale, WRP 2020, S. 1403 ff., Legal Tech – Ist nun alles geklärt? >>

F 5 0017/21
pbg

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