Arzneimittelverpackungen sollen keine Werbung, sondern grundsätzlich nur für den Patienten wichtige Informationen enthalten. So sieht es § 10 Abs. 1 Satz 5 Arzneimittelgesetz (AMG) vor. Die Aussage „geänderte Rezeptur“ stellt nach Auffassung des OLG München keine Werbung dar, sondern ist eine sachbezogene Angabe (OLG München, Beschluss vom 09.04.2020, Az. 29 U 5126/19). Das OLG München bestätigt damit die Auffassung der ersten Instanz (LG München II, Urteil vom 14.08.2019, Az. 2 HK O 513/19) in dem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren.
Das OLG München sieht in dem Hinweis auf eine geänderte Rezeptur eine für die gesundheitliche Aufklärung des Patienten wichtige Angabe, weil die Änderung der Rezeptur sowohl den Wirkstoff des Arzneimittels betraf als auch die Aufnahme von Aspartam in die Rezeptur, was für eine bestimmte Patientengruppe mit einer Stoffwechselerkrankung von erheblicher Bedeutung sein kann. Die Richter werten den Hinweis auf eine geänderte Rezeptur in Form eines „Störers“ auch nicht als werblichen Überschuss. Sie wiesen darauf hin, dass die Hervorhebung zur Zweckerfüllung – Information der Patienten – gerade notwendig sei.
Aufgrund der klaren Stellungnahme des OLG München hat die Wettbewerbszentrale ihre Berufung zurückgenommen.
Die Frage, was noch sachbezogene Information und was schon Werbung ist, beschäftigt die Pharmabranche häufiger. So lässt die Wettbewerbszentrale derzeit ebenfalls vor dem Landgericht München klären, ob Bio-Siegel, Hinweise auf einen ökologischen Landbau oder Traditionshinweise auf Packungen von Arzneitee gebrauchssichernde Informationen oder rein werbliche Aussagen sind (LG München I, Az. 37 O 2885/20).
F 4 0336/18
ck
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