Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass die vorzeitige Verlängerung eines Mobilfunkvertrages um 24 Monate zulässig sei, auch wenn die neue vereinbarte Laufzeit an das Enddatum des noch laufenden Mobilfunkvertrages anschließt (OLG Köln, Urteil vom 28.05.2021, Az. 6 U 160/20). Im konkreten Fall hatte der Inhaber des Handyvertrages mit dem TK-Dienstleister neue Tarifkonditionen vereinbart und er erhielt ein neues Smartphone.
Der Inhaber eines Handyvertrags mit einer Laufzeit von 24 Monaten, verständigte sich vor Ablauf des Altvertrages mit noch einer Mindestlaufzeit von über 3 Monaten mit seinem Telekommunikationsdienstleister auf einen Tarifwechsel sowie den Erwerb eines neuen Endgerätes. Der Telekommunikationsdienstleister bestätigte eine neue Laufzeit von 24 Monaten unter Hinzurechnung der noch verbleibenden Restlaufzeit des Altvertrages, sodass der Vertragspartner länger als 24 Monate an den Vertrag gebunden war.
Der klagende Verband sah hierin einen Verstoß gegen AGB-Recht (§ 309 Nr. 9a BGB) und § 43b TKG, wonach keine Verträge mit Verbrauchern geschlossen werden dürfen, die eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten überschreiten. In der vorzeitigen Änderung der Vertragskonditionen und dem Erwerb eines neuen Handys sei der Abschluss eines neuen zweiten Vertrages zu sehen, der eine Laufzeit von 2 Jahren nicht überschreiten dürfe.
Das Oberlandesgericht Köln gelangt unter Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien zu der Auffassung, dass es sich nicht um den Abschluss eines neuen Erstvertrages handelte, sondern um eine Vertragsänderung, nämlich die Verlängerung des Vertrages. Die Beklagte habe nach dem Wortlaut der Vereinbarung ausdrücklich eine Vertragsverlängerung beabsichtigt, der die Kunden zugestimmt hätten. Ebenfalls habe die Beklagte auf ihrer Internetseite hervorgehoben, dass ein Kunde ein neues Mobiltelefon erhalten könne, wenn er bereit sei, den bestehenden Vertrag zu verlängern. Es werde zudem dargelegt, dass sich die Laufzeit von 24 Monaten an die ursprüngliche Laufzeit anschließe.
Dieses Ergebnis entspreche auch den Interessen der Parteien, wonach die Beklagte ein Interesse an der zuverlässigen Einhaltung der vertraglich vereinbarten Laufzeit habe und der Kunde im Gegenzug für die verlängerte Bindung an die Beklagte eine Änderung der Vertragskonditionen und die Möglichkeit, ein Handy zu vergünstigten Konditionen zu erwerben, erhalte.
Weiterführende Informationen
Urteil aus der Rechtsprechungsdatenbank NRW-Entscheidungen >>
Überblick über die Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Telekommunikation >>
es
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale setzt Werbekennzeichnung im Influencer-Marketing durch
-
OLG Hamm: Unternehmen haftet für Fehler in Google Shopping-Anzeige
-
BMJ veröffentlicht Diskussionsentwurf zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie – Werbung mit Green Claims wird reguliert
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion eines Online-Möbelhändlers als wettbewerbswidrig
-
BGH schafft Klarheit: Verkauf von Dekoartikeln durch Gartencenter an Sonntagen ist zulässig