Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat die Werbung einer Fluggesellschaft mit „CO₂-neutral reisen“ als irreführend bewertet und untersagt (Urteil vom 13.12.2024, Az. 6 U 45/24). Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die betreffende Fluggesellschaft hatte auf ihrer Homepage mit „CO₂-neutral reisen… jetzt ausgleichen und abheben“ geworben. Weitere Informationen darüber, wie die versprochene Klimaneutralität erreicht wird, fanden sich nicht. Auch durch weitere Klicks auf der Website erhielten Kunden keine klare Information über den tatsächlichen Ausgleich der Emissionen.
Ein Umweltverband hatte die Werbung als irreführend angesehen und auf Unterlassung geklagt. Das OLG Köln folgte – wie zuvor in erster Instanz das Landgericht Köln – der Argumentation, dass die Kompensationsmaßnahmen weder dauerhaft garantiert seien noch ausreichend erläutert werde, wann und wie der Ausgleich tatsächlich erfolgt.
Es stützte sich dabei auf die von der Wettbewerbszentrale erwirkte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Werbung mit „klimaneutral“ (Urteil vom 27.06.2024, Az. I ZR 98/23). Danach sind an die Werbung mit Umweltargumenten strenge Anforderungen zu stellen, um die Gefahr einer Irreführung zu vermeiden. Im konkreten Fall suggeriere die Formulierung „ausgleichen und abheben“ eine sofortige CO₂-Kompensation, ohne konkret offenzulegen, welche Mechanismen genutzt werden.
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me/pm
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