Wie das Oberlandesgericht Köln am Freitag mitteilte, hat der 6. Zivilsenat dem Betreiber eines Möbelhauses untersagt, in Zeitungsanzeigen mit einem „XXL-Wochenende – mindestens 26 %+ Rabatt auf alles“ zu werben (Urteil vom 15.02.2008, Az. 6 U 140/07 – nicht rechtskräftig) und damit ein Urteil des Landgerichts Köln bestätigt.
Nach Auffassung der Gerichte sei eine Werbung mit einer Rabattaktion unzulässig, wenn der frühere Preis (ohne den Nachlass) nicht zeitnah vor der Werbeaktion gefordert worden sei. Der Verbraucher gehe nämlich davon aus, dass ihm mit dieser Aktion ein gegenüber der früheren Situation günstigeres und vorteilhaftes Angebot gemacht werde. Wurde der höhere Preis aber schon längere Zeit vor der Aktion nicht verlangt, werde der Verbraucher irregeführt, so dass eine unlautere Wettbewerbshandlung vorliege.
Im konkreten Falle hatte der Betreiber des Möbelhauses bereits 3 Monate lang mit „Jubiläumswochen – 26 % auf alles“ geworben. Daran schlossen sich dann nahtlos „Vorteilswochen“ an, in deren Rahmen – unmittelbar vor der hier zu beurteilenden Werbeaktion – Rabatte zwischen 28 % und 70 % gewährt wurden. Nach Auffassung des Zivilsenats gewinnt der Adressat der Werbemaßnahme hier den Eindruck, dass es sich bei dem „XXL-Wochenende“ um ein ganz besonderes Wochenende handele. Die besondere Werbeaussage liege darin, dass das Wochenende um 3 Tage verlängert werde und dass „nur“ an diesen 5 Tagen der Rabatt von 26 % gewährt werde, was auch durch die in der Anzeige abgebildeten Kalenderblätter verstärkt werde. Dieser Eindruck sei aber unrichtig, da der Rabatt bereits seit über 3 Monaten gewährt worden sei.
Quelle:
Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Köln vom 22.02.2008 >>
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