Das OLG Köln hat nach einem jüngst veröffentlichten Urteil einem Portal, das lediglich algorithmusbasierte Produktvergleiche präsentiert, u.a. die Verwendung der Domain „test.net“ untersagt (OLG Köln, Urteil vom 30.10.2020, Az. 6 U 139/19 – nicht rechtskräftig).
Die Beklagte betreibt eine Internetseite unter der Domain „test.net und veröffentlicht dort algorithusbasierte Produktvergleiche. Sie verwendet dazu ein „test net Logo“ und unterteilt die dargestellten Ergebnisse in „Testkategorien“. Sie erhält bei Auslösung einer Bestellung über die in den Vergleichsergebnissen abgebildeten Produktlinks eine Vergütung. Nach Ihrer Darstellung im Internet basieren die Vergleichsergebnisse auf einer statistischen Auswertung von publizierten Produktinformationen und Produktbewertungen von Verbrauchern
Der OLG-Senat war der Auffassung, der Verbraucher werde durch die Domain und die Darstellung von „Testkategorien“ irregeführt: Dieser erwarte bei einem Warentest nicht nur die statistische Auswertung von Produktinformationen und Verbraucherbewertungen, sondern die unmittelbare Prüfung des Produktes selbst. Er erwarte auch eine nach im Voraus festgelegten Kriterien erfolgende Untersuchung der Produkte und deren Eigenschaften sowie die Bewertung aller in den Test einbezogenen Produkte nach einem absoluten Notensystem. Dies aber biete das Portal nicht an.
Weiterführende Informationen
(F 5 0038/21)
pbg
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale mit Grundsatzverfahren beim BGH: Werbung für „High Protein Produkte“ mit gesonderten Protein-Angaben auf dem Prüfstand
-
OLG Köln untersagt Werbung einer Fluggesellschaft mit „CO₂-neutral reisen“ als irreführend
-
BGH: „Negativzinsen“ bei Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten unwirksam
-
Rückblick: Vortrag auf dem Jahreskongress Immobilienbewertung (JIB 2025)
-
BGH entscheidet erneut zur Unzulässigkeit von Angaben bei der Bewerbung von Desinfektionsmitteln