Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Verfahren der einstweiligen Verfügung entschieden, dass die Kennzeichnung eines Affiliate Links auf einem Technik- und Verbraucherportal mit einem Einkaufswagen-Symbol unzulässig ist, wenn eine Erläuterung des dahinter steckenden Vergütungsmodells nur in einem vom restlichen Text abgetrennten Bereich erfolgt (OLG Köln, Beschluss vom 16.12.2020, Az. 6 W 102/20).
Das Internetportal berichtete in einem redaktionellen Beitrag über die Ergebnisse von Matratzen-Tests der Stiftung Warentest. Im redaktionellen Text waren Links zu den Verkäufern der getesteten Matratzen, bei deren Anklicken das Portal eine transaktionsbasierte Vergütung erhält. Diese Links waren mit einem Einkaufswagen-Symbol gekennzeichnet.
Das OLG Köln befand, dass der kommerzielle Charakter dieser im redaktionellen Text angebrachten Links für den Verbraucher nicht hinreichend erkennbar sei. Zwar könne der Verbraucher mit dem Einkaufswagensymbol erkennen, dass es sich um Links auf kommerzielle Seiten Dritter handele. (Anmerkung: Dies hatte auch das Kammergericht Berlin in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale bereits 2007 so entschieden, KG Berlin, Beschluss vom 08.06.2007, Az. 5 W 127/07 >>).
Es werde dem Verbraucher aber vorliegend nicht klar, dass mit einem Anklicken des Links das Portal eine Vergütung erhalte. Das Einkaufswagensymbol sei lediglich als Hinweis auf die Erwerbsmöglichkeit der Produkte zu verstehen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass Verbraucher wüssten, dass dahinter eine Vergütungsvereinbarung stecke.
Nach Auffassung des Senats werde dem Verbraucher damit eine für ihn wesentliche Information vorenthalten, die geeignet sei, dessen Entscheidung, auf den Link zu klicken, zu beeinflussen.
Soweit über dem redaktionellen Artikel ein Erläuterungstext mit dem Hinweis auf die Funktion der Affiliate Links angebracht war, sah das OLG dies ebenfalls nicht als ausreichend an. Es werde nicht hinreichend klar, dass sich diese Erläuterung auf den nachfolgenden redaktionellen Beitrag beziehen solle und nicht etwa auf die darüber und daneben erfolgenden Werbeeinblendungen. Der Verbraucher habe keinen Anlass, mit dem Lesen des Beitrages über der Überschrift anzufangen.
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pbg
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