Nach einem Urteil des OLG Köln vom 30.9.2005 (Az. 20 U 45/05) genießt der Begriff „Mahngericht“ keinen namensrechtlichen Schutz zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen, so dass der Beklagte weiterhin seine Domain „mahngericht.de“ verwenden darf.
Nach einem Beschluss des BGH vom 1.6.2006 (Az. I ZR 186/05), durch den eine Nichtzulassungsbeschwerde des Landes abgelehnt wurde, ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts nun rechtskräftig.
Die Domain sollte ursprünglich zwecks Schaffung eines gemeinsamen Internetportals mehrerer Bundesländer für deren Mahngerichte durch Nordrhein-Westfalen eingerichtet werden. Aufgrund eines Formfehlers wurde die bereits registrierte Domain jedoch freigegeben. Der Beklagte sicherte sich die Domain und gab sie seitdem nicht mehr her. Laut dem OLG Köln fehlt dem Begriff jegliche Kennzeichnungs- oder Namensfunktion. Er bezeichne eine bestimmte Funktion der Amtsgerichte, aber nicht die Amtsgerichte selbst. Weiter liege auch kein Fall des Domain-Grabbings im Sinne einer wettbewerbswidrigen Behinderung vor. Die Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domain stelle für sich kein unlauteres Verhalten dar, unabhängig davon, ob seitens des Domain-Inhabers ein unmittelbares Interesse an der Domain bestehe. Die Registrierung unterliege dem Gerechtigkeitsprinzip der Priorität. Irgendwelche Umstände, denen man ein sittenwidriges Handeln des Beklagten entnehmen könne, seien nicht ersichtlich.
Quelle: Wettbewerbsrecht Aktuell: Infobrief 25-26/2006
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