Das Oberlandesgericht Koblenz hat dem medizinischen Leiter einer GmbH verboten, sich weiter als „Prof. Dr. Dr. med.“ oder „Prof.* Dr. Nauk.* Dr. med. *VEKK Moskau“ zu bezeichnen. Es bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Koblenz (OLG Koblenz, Urteil vom 01.07.2020, Az. 9 U 189/19, nicht rechtskräftig).
Die Titel waren dem Beklagten durch eine russische Institution verliehen worden („VEKK Moskau“). Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbung als unzulässig beanstandet, weil die Institution nach ihrer Auffassung nicht berechtigt ist, derartige Titel zu verleihen. Da der Beklagte der Aufforderung, die Werbung zu unterlassen, nicht nachkam, reichte die Wettbewerbszentrale Klage ein.
Verstoß gegen das Hochschulgesetz
Das OLG Koblenz stützt das Verbot der Titelführung auf das Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz. Dieses zählt in § 31 die Voraussetzungen auf, unter denen ein ausländischer Titel oder Grad geführt werden darf. Eine davon abweichende Grad- und Titelführung ist untersagt. Diesem Verbot habe der Beklagte, so das OLG Koblenz, mit der Verwendung seines Doktor- und Professorentitels zuwidergehandelt. Ein ausländischer Hochschulgrad darf nach der Vorschrift unter anderem nur dann geführt werden, wenn die verleihende Hochschule nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannt, zur Verleihung dieses Grades berechtigt und der Grad nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist. Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall nicht vor, stellte der Senat beim OLG fest.
Die Argumentation des Beklagten, er sei bisher nicht wegen Titelmissbrauchs nach § 132a StGB verurteilt worden, ließen die Richter nicht gelten. Sie wiesen den Mediziner darauf hin, dass keine Bindung des Zivilrichters an strafverfahrensrechtliche Entscheidungen bestehe. Ebenso wenig ließ das Gericht den Einwand gelten, dass ein akademischer Titel Namensbestandteil und keine Werbung sei, weshalb seine Verwendung keinen Verstoß gegen das UWG begründen könne. Allgemein erfülle das Führen derartiger Bezeichnungen im geschäftlichen Verkehr den Tatbestand einer geschäftlichen Handlung im Sinne des UWG. Denn, so die Richter, es liege auf der Hand, dass die Bezeichnungen jedenfalls auch als berufsbezogene Verhaltensweise mit der Förderung des Absatzes der Dienstleistungen des Beklagten im Zusammenhang stünden.
Das OLG Koblenz hat die Revision zum BGH nicht zugelassen.
ck
(F 4 0200/17)
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