Das OLG Koblenz hat die Klage der Wettbewerbszentrale gegen ein Unternehmen, das den Handel mit elektronischen Zigaretten (sog. E-Zigaretten) betreibt, abgewiesen (OLG Koblenz, Urteil vom 3.02.2021, Az. 9 U 809/20). Der Beklagte warb auf einem Plakat wie folgt:
Die Wettbewerbszentrale hielt die Werbeaussage für irreführend, da nach ihrer Auffassung der Eindruck einer tatsächlich nicht gegebenen Unbedenklichkeit von E-Zigaretten erweckt wird. Die Beklagte hatte die Abgabe einer Unterlassungserklärung abgelehnt. Sie argumentierte, durch die Werbung würden nur Personen angesprochen, die bereits Tabakerzeugnisse konsumierten. Im Vergleich zu regulären Tabakerzeugnissen seien E-Zigaretten aber weniger schädlich und risikobehaftet. Im Übrigen sei die Aussage eine offensichtliche Übertreibung.
Das Landgericht Trier folgte in erster Instanz der Argumentation der Wettbewerbszentrale und verurteilte das Unternehmen zur Unterlassung (LG Trier, Urteil vom 22.05.2020, Az. 7 HK O30/19). Auf die Berufung der Beklagten hin wies das OLG Koblenz nun die Klage der Wettbewerbszentrale ab. § 21 Absatz 1 TabakerzeugnisG verbietet zwar Werbung, durch die der Eindruck erweckt wird, der Genuss eines Tabakerzeugnisses sei gesundheitlich unbedenklich. Die Vorschrift umfasst aber nach Auffassung des OLG keine E-Zigaretten. Die Aussage sei aber auch nach dem allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Irreführungsverbot nicht unzulässig, denn sie erwecke nicht den Eindruck, E-Zigaretten seien gesundheitlich unbedenklich. Sowohl Raucher als auch Nichtraucher verstünden die Aussage vielmehr – zutreffend – dahingehend, dass die Produkte weniger schädlich als Zigaretten seien.
Eine weitere höchstrichterliche Klärung der Frage erübrigt sich allerdings, da mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes (Bt-Drucks. 19/19495) Außenwerbung dieser Art generell auch für E-Zigaretten ab dem 1.1. 2024 verboten sein wird.
F 4 0153/19
ck
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