Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass sich der Gegenstandswert für den Antrag auf die isolierte Androhung von Ordnungsmitteln bei notariellen Urkunden nach der RVG, hier § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG, richtet. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung wegen eines Unterlassungsanspruches nach dem Wert, den die zu erwirkende Unterlassung für den Gläubiger hat. Bei der isolierten Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO handele es sich um einen Akt der Zwangsvollstreckung. In der Androhung von Ordnungsmitteln durch besonderen Beschluss liege bereits der Beginn der Zwangsvollstreckung. Der Gegenstandswert für eine solche Tätigkeit sei am Wert der Hauptsacheklage für Unterlassung auszurichten. Dementsprechend sei der Wert der Hauptsache festzusetzen.
Damit hat das Oberlandesgericht Hamm die Entscheidung des Landgerichtes Paderborn bestätigt, wonach zum einen für die Festsetzung des Ordnungsgeldes das Prozessgericht des ersten Rechtszu-ges zuständig ist und zum anderen der Gegenstandswert nach dem Streitwert der Hauptsacheklage auf Unterlassung auszurichten ist, da das Ausgangsinteresse des Gläubigers für die Wertfestsetzung maßgeblich sei.
LG Paderborn, Beschluss vom 27.08.2013, Az: 7 O 30/13
OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2014, Az: I-4 W 81/13
(S 3 0335/13)
gb
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