Das Oberlandesgericht hat einer Klage der Wettbewerbszentrale stattgegeben und einem privatrechtlich organisierten zahnärztlichen Notdienst untersagt, in Telefonbüchern unter den Notdienst-Rubriken als „Allgemeiner zahnärztlicher Notdienst“, „Zahnärztlicher Notdienst (alle Kassen)“ oder ähnlich zu inserieren (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16.06.2009, Az. I-4 U 22/09).
Die Richter teilten die Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass die Einträge in mehrfacher Hinsicht irreführend sind. Zum einen sei der Patient der Auffassung, so die Begründung in dem erst jetzt zugegangenen Urteil, es handele sich um den „klassischen“, von der Zahnärztekammer organisierten Notdienst mit 24-stündiger Rufbereitschaft. Für den Beklagten war aber vor Ort nur eine einzige Praxis von 8 Uhr bis 22 Uhr tätig. Rief der Patient außerhalb dieser Zeiten an, wurde er an den Kammer-Notdienst vermittelt. Zum anderen sei die Irreführung auch wettbewerbsrechtlich relevant. Denn den Patienten erscheine ein öffentlich-rechtlich organisierter Notdienst immer noch vertrauenswürdiger, und zwar wegen der größeren Nähe zum eigenen Arzt des Vertrauens und wegen der Kontroll- und Beschwerdemöglichkeit bei den zuständigen Kammern.
Bereits im Jahr 2005 hatte das Oberlandesgericht einem Tierarzt untersagt, als „Tierarztnotdienst Bochum“ zu inserieren. Auch dieses Verbot begründeten die Richter mit der Verwechslungsgefahr mit einem von den Tierärztekammern geschaffenen Notdienst (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 09.08.2005, Az. 4 U 52/05).
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