Wer eine Internetplattform betreibt, auf der sich jeder Interessent eintragen kann, den trifft eine Prüfungspflicht hinsichtlich der unter den dortigen Einträgen angebotenen Leistungen. Dies entschied das OLG Hamburg durch Urteil vom 8.9.2005 (Az. 3 U 49/05).
Die Klägerin, Betreiberin sämtlicher Spielbanken in Schleswig-Holstein, erstritt gegen den Betreiber eines Webkatalogs mit Suchmaschine erfolgreich ein Unterlassungsurteil. Von der Startseite des Webkatalogs der Beklagten gelangte man ohne Benutzung der Suchmaschine menugesteuert zu der Website eines in Deutschland nicht konzessionierten Casinos, welches Online Glücksspiele veranstaltete. Die Klägerin sah hierin eine strafbare Bewerbung eines in Deutschland nicht zugelassenen Veranstalters von Glückspielen. Die Beklagten beharrten darauf, dass die Casinoinformation ein Ergebnis der Suchmaschinenbenutzung gewesen sei. Sie legten gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung ein.
Das Gericht hielt die Berufung zwar für zulässig, aber unbegründet. Das von der Klägerin aufgefundene Suchergebnis stelle kein Resultat der Suchmaschinenbenutzung dar. Vielmehr hätten die Beklagten für unerlaubtes Glückspiel geworben und sich damit gemäß § 284 Abs. 4 StGB strafbar gemacht. Diese Norm diene auch dem Schutz der Verbraucher. Dies impliziere, dass es sich um eine Marktverhaltensregelung i. S. d. § 4 Nr. 11 UWG handele, so dass der Verstoß gegen § 284 Abs. 4 StGB gleichzeitig eine unlautere Wettbewerbshandlung nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG darstelle. Die Beklagten treffe des Weiteren eine Prüfungspflicht für die auf ihrer Plattform erfolgten Eintragungen. Immerhin könne sich unstreitig jeder Interessent dort eintragen. Es hätte also überprüft werden müssen, was sich hinter der Casinowerbung verbirgt. Die Besonderheiten hinsichtlich der Prüfungspflichten, welche für Suchmaschinenanbieter gälten, könnten die Beklagten als Betreiber des Webkatalogs gerade nicht für sich in Anspruch nehmen. Den Beklagten sei es somit zumutbar und auch möglich, den als für jedermann zugänglich bereitgestellten Webkatalog jedenfalls auf leicht erkennbare Gesetzesverstöße zu kontrollieren.
OLG Hamburg, Urteil vom 8.9.2005, Az. 3 U 49/05
Quelle: Wettbewerbsrecht Aktuell: Infobrief 13-14/2006
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