Das Oberlandesgericht Hamburg hat einem Schweizer Vertreiber von so genannten Gesundheitsmatten zur Massage der Fußreflexzonen mehrere Aussagen als irreführend untersagt (OLG Hamburg, Urteil vom 21.12.2017, Az. 3 U 26/15). Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale, nachdem sie das Unternehmen vergeblich aufgefordert hatte, die Aussagen zu unterlassen.
Behauptungen zur Gesundheitswirkung der Gesundheitsmatte
Die Gegenseite hatte in Anzeigen Patienten Worte in den Mund gelegt wie „Nachdem ich angefangen hatte, die Matte zu benutzen, ist mein Schwindel fast gänzlich verschwunden …“ oder „Um nur zwei Verbesserungen zu nennen: Die sichere Fuß-/Bodenhaftung (mindestens 60%) sowie weniger starke Schwindel- und Gleichgewichtsstörungen (ca. 50%).“ Aber auch ein Orthopäde kam zu Wort: „Wenn Ärzte die X-Matte verschreiben würden, hätten sie bald keine Kundschaft mehr, denn die Patienten wären absolut gesund.“
In einer weiteren Anzeige befanden sich ähnliche Aussagen. Diese konnten der Beklagten aber nicht eindeutig zugewiesen werden, so dass das Oberlandesgericht die Klage gegen diese Aussagen zurückwies.
Kein wissenschaftlicher Nachweis
Nach dem Heilmittelwerbegesetz ist eine irreführende Werbung verboten. Eine solche liegt insbesondere dann vor, wenn Gegenständen eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie tatsächlich nicht haben (§ 3 Satz 1 Heilmittelwerbegesetz). Diese Voraussetzungen sahen die Richter als erfüllt an. Der informierte und aufmerksame Durchschnittsverbraucher entnehme den beanstandeten Werbeaussagen eine Angabe über die (therapeutische) Wirksamkeit der Gesundheitsmatte gegen verschiedene Erkrankungen, so die Richter in den Urteilsgründen. Er entnehme den einzelnen Angaben – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht nur, dass es von den körpereigenen Heilkräften des jeweiligen Benutzers abhänge, ob und wieweit sich ein Heilerfolg einstelle. Vielmehr erwarte er, dass die körpereigenen Heilkräfte durch die Benutzung der Matte entscheidend unterstützt würden. Vorliegend sei die Beklagte dem Vortrag des Klägers, dass für die gesundheitsbezogenen Angaben der Matte keinerlei wissenschaftlicher Nachweis existiere, nicht entgegen getreten, so führen die Richter weiter aus. Die Behauptung der Beklagten, dass die zitierten Schilderungen der Verbraucher und der Fachkreise der Wahrheit entsprächen, genüge nicht.
Zum rechtlichen Hintergrund
Das Heilmittelwerbegesetz hat mit § 3 HWG einen eigenen Irreführungstatbestand. Die Vorschrift verbietet generell irreführende Werbung und zählt dann verschiedene Fälle einer Irreführung auf. So darf z. B. nicht über die therapeutische Wirksamkeit von Arzneimitteln getäuscht werden (§ 3 Nr. 1 HWG). Ebenso wenig darf der falsche Eindruck eines sicheren Erfolges erweckt werden (§ 3 Nr. 2a HWG). Insgesamt legen die Gerichte strenge Maßstäbe an Werbung im Gesundheitsbereich an.
(F 4 0775/13)
ck
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