Die Werbung mit dem Slogan „sorgenfrei ins Internet“ ist wettbewerbswidrig. Das geht aus einem Urteil des OLG Hamburg hervor. Im Streitfall hatte ein Anbieter von Internetanschlüssen mit dieser Aussage geworben. Dies wurde ihm nun auf Antrag eines Konkurrenten vom Oberlandesgericht untersagt. Nach Ansicht der Hamburger Richter würden Verbraucher den Slogan nämlich fälschlicherweise dahingehend interpretieren, dass die beworbenen Internetanschlüsse Viren- und Hackerangriffe zumindest fast völlig ausschließen. Es handelt sich bei dem Anschluss aber um einen „normalen“ handelsüblichen Anschluss, der keine besonderen Sicherheitsfeatures aufweist.
Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 15.01.2005, Az. 3 U 40/03
Quelle: Mitteilung aus dem Infobrief der Wettbewerbszentrale Wettbewerbsrecht Aktuell: Infobrief 7-8/2005
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Rückblick: 14. Gesundheitsrechtstag
-
EuGH: Importierte Lebensmittel dürfen EU-Bio-Logo nur bei vollständiger Einhaltung der EU-Vorgaben tragen
-
Wettbewerbszentrale lässt unerlaubte Werbung für zulassungspflichtiges Handwerk im Wege des Eilverfahrens untersagen
-
BGH-Termin aufgehoben: Keine Verhandlung zur Reichweite der Plattformhaftung
-
Kennzeichnung von Lebensmitteln: EuGH kippt Verbot der Bezeichnung „Wurst“ oder „Schnitzel“ für vegane Produkte