Übernimmt ein Domain-Inhaber die vertragsstrafenbewehrte Verpflichtung, gegenüber der DENIC die Löschung einer bestimmten Domain zu erklären, so hat er die hierfür erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen, um die einschlägigen Registrierungs- bzw. Löschungsrichtlinien zu erfüllen, selbst wenn dies – über den Wortlaut der Verpflichtung hinaus – die Einschaltung dritter Personen bzw. Unternehmen erfordert.
Ist die Verpflichtung zur Abgabe der Löschungserklärung zeitlich befristet zu erfüllen, so hat der Domain-Inhaber sicherzustellen, dass seinem Provider, der die Löschung gegenüber der DENIC vornimmt, die fristgebundene Handlungsnotwendigkeit rechtzeitig zur Kenntnis gelangt. Andernfalls hat der Domain-Inhaber einen Verstoß gegen die übernommene Verpflichtung zu vertreten. Er kann sich in diesem Fall insbesondere nicht auf bestimmte Regel-Bearbeitungszeiten verlassen.
In dem Fall vor dem Oberlandesgericht Hamburg ging es um die markenrechtliche Auseinandersetzung über die Benutzung der Internet-Domain „www.venice-shop.de“ unter der die Beklagte Kleidung vertrieb. Die Klägerin sah hierin eine Verletzung ihrer Markenrechte unter der Bezeichnung „Venice“ für Oberbekleidung und Schuhe. Die Beklagte verpflichtete sich u. a. die Domain bis zum 25.3.2003 zu löschen. Nachdem die Klägerin Kenntnis erlangte, dass die Löschung erst am 10.4.2003 vorgenommen worden war, machte sie einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung geltend und forderte die Vertragsstrafe ein. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, die hiergegen gerichtete Berufung blieb erfolglos.
OLG Hamburg, Urteil v. 10.3.2005, 5 U 44/04 (Venice-Shop)
Quelle: Immaterialgüterrecht Aktuell: Urteils- und Literaturauswertung 7/2006
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