Wer dem Verbraucher Waren anbietet, muss nicht nur den zu zahlenden Endpreis angeben, sondern auch den Grundpreis. Das ist der umgerechnete Preis je Mengeneinheit, wenn Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Obwohl § 2 Abs. 1 PreisangabenVO fordert, dass der Grundpreis in „räumlicher Nähe“ zum Endpreis zu erfolgen hat, hat das OLG Hamburg aktuell entschieden, dass die Grundpreisangabe nicht in räumlicher Nähe zum eigentlichen Preis erfolgen muss, sondern auch an anderer Stelle stehen kann (Hinweisbeschluss v. 22.04.2020, Az..3 U 154/19).
Hintergrund
Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 PreisangabenVO beruht auf der Preisangaben-RL (98/6/EG). Die Preisangaben-RL spricht allerdings an keiner Stelle davon, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben ist, wie dies § 2 Abs. 1 PreisangabenVO fordert. Nach der Richtlinie muss die Angabe unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein.
Das Erfordernis der Angabe des Grundpreises in „unmittelbarer Nähe“ des Endpreises gehe damit über die Anforderungen der Richtlinie hinaus und sei damit restriktiver als diese, urteilten die Hamburger Richter. Denn es seien auch Fallgestaltungen denkbar, bei denen sich die geforderte klare Erkennbarkeit nicht ausschließlich durch die Angabe des Grundpreises in „unmittelbarer Nähe“ herstellen lasse. Vor dem vor dem Hintergrund der Vorrangregelung des Art. 3 Abs. 4 UGP-RL (2005/29/EG) müsse § 2 Abs. 1 PreisangabenVO richtlinienkonform ausgelegt werden, so dass das Kriterium der Grundpreisangabe in „unmittelbarer Nähe“ des Endpreises nicht verpflichtend sei. Es sei daher eine Frage des Einzelfalls, ob für die klare Erkennbarkeit die Angabe des Grundpreises in „unmittelbarer Nähe“ erforderlich sei.
Weiterführende Informationen
Das LG Hamburg als der Vorinstanz kam zu demselben Ergebnis, Urteil v. 20.08.2019, Az. 406 HKO 106/19 >>.
Auch das OLG Naumburg hat mit Urteil v. 09.04.2015, Az.: 9 U 98/14 entsprechend entschieden sowie das LG Oldenburg mit Urteil v. 18.04.2019, Az. 15 O 494/19.
cb
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