Apotheker dürfen ihren Kunden bei der Abgabe von rezeptpflichtigen und preisgebundenen Arzneimitteln keine Brötchen-Gutscheine aushändigen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt aktuell entschieden (OLG Frankfurt, Urteil vom 2.11.2017, Az. 6 U 164/16, nicht rechtskräftig). Die Wettbewerbszentrale hatte Klage gegen den Apotheker eingereicht, weil sie die Auffassung vertrat, dass die Gutscheine den vom Gesetzgeber untersagten Preiswettbewerb für preisgebundene Arzneimittel eröffne. Der Apotheker verstoße sowohl gegen heilmittelwerbe- als auch arzneimittelrechtliche Vorschriften und verschaffe sich einen Wettbewerbsvorteil vor anderen Apothekern, so die Argumentation der Wettbewerbszentrale.
Das Landgericht hatte der Klage der Wettbewerbszentrale bereits stattgegeben (LG Darmstadt, Urteil vom10.06.2016, Az. 14 O 186/15). Die Berufung der Apotheke wies das OLG Frankfurt jetzt zurück.
Nach Auffassung des Gerichts hat die Apotheke durch Aushändigung der Brötchen-Gutscheine gegen die arzneimittelrechtlichen Bestimmungen verstoßen. Denn nach der Lebenserfahrung könnten – gerade wenn der Abgabepreis in allen Apotheken identisch sei – auch Zuwendungen von geringem Wert den Kunden veranlassen, bei nächster Gelegenheit ein preisgebundenes Arzneimittel in der Hoffnung auf weitere Vergünstigungen in der gleichen Apotheke zu erwerben.
Nach Ansicht der Richter spricht weder das Gebot der Warenverkehrsfreiheit eine Rolle, da es sich um einen innerdeutschen Verkauf von Arzneimittel handele, noch liege ein Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung der Apotheker durch die arzneimittelrechtlichen Bestimmungen vor.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig; das OLG hat die Revision zugelassen.
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung des OLG Frankfurt >>
ck
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