Die Anpreisung eines Schmuckstücks als „Cartier-Stil“ stellt eine vergleichende Werbung im Sinne des § 6 Abs. 1 UWG dar. Eine solche Werbung ist nach einem Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 27.7.2004 (Az. 6 W 80/04) nach §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG unlauter, weil sie die Wertschätzung des Kennzeichens „Cartier“ ausnutzt. Das musste sich der Verkäufer einer Brosche sagen lassen, nachdem er das Schmuckstück bei einem Internet-Auktionshaus mit einer entsprechenden Beschreibung offerierte. Daraufhin nahm ihn die Herstellerin von Cartier-Schmuck auf Unterlassung in Anspruch. Der beklagte Verkäufer beantragte für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe, erhielt diese aber nicht. Im Rahmen der Beurteilung über die Prozesskostenhilfe trafen die Frankfurter Richter auch Aussagen über den zugrunde liegenden Rechtsstreit.
Danach kann sich der Hersteller zwar nicht auf markenrechtliche Ansprüche stützen, da der Beklagte gerade nicht den Eindruck erweckte, dass die angebotene Brosche von Cartier stammt, sondern lediglich deren Stil als einem Schmuckstück von Cartier vergleichbar anpries. Nach Ansicht des OLG greifen jedoch wettbewerbsrechtliche Ansprüche ein, weil es sich bei der werblichen Anpreisung um eine Äußerung handele, die auf einen Mitbewerber, nämlich die Klägerin, Bezug nehme. Die Anpreisung sei auch unlauter, da die Angabe bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Assoziation zwischen Cartier und dem Angebot des Beklagten in der Weise hervorrufe, dass potentielle Kunden den Ruf der von der Klägerin stammenden Erzeugnisse auf die von der Beklagten angebotenen Brosche übertrugen. Der Slogan „im Cartier-Stil“ gehe auch über die bloße Nennung des Kennzeichens hinaus, da sie den Verbrauchern signalisiere, dass die Brosche nach der Bewerbung des Beklagten den Schmuckstücken von Cartier im Design vergleichbar sei. Dennoch gaben die Frankfurter Richter dem Prozesskostenhilfsantrag statt, da der Beklagte sich in einem neuen Prozess auf Verjährung berufen kann und somit aussichtsreiche Verteidigungschancen haben dürfte.
Quelle: Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 27.7.2004, Aktz. 6 W 80/04
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