Home News OLG Frankfurt am Main: Unwirksame Preisanpassungsklausel in Stromlieferungsverträgen

OLG Frankfurt am Main: Unwirksame Preisanpassungsklausel in Stromlieferungsverträgen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat jüngst einem Energieversorgungsunternehmen die Verwendung einer Preisanpassungsklausel in Stromlieferungsverträgen untersagt, wonach das Unternehmen zu einer Preisanpassung an die Marktpreise für vergleichbare Vertragsverhältnisse berechtigt war (Urteil vom 13.12.2007 – Az. 1 U 41/07). Gültig war dieser sog. Vario-Tarif für Verträge mit einer Laufzeit von mindestens 12 Monaten.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat jüngst einem Energieversorgungsunternehmen die Verwendung einer Preisanpassungsklausel in Stromlieferungsverträgen untersagt, wonach das Unternehmen zu einer Preisanpassung an die Marktpreise für vergleichbare Vertragsverhältnisse berechtigt war (Urteil vom 13.12.2007 – Az. 1 U 41/07). Gültig war dieser sog. Vario-Tarif für Verträge mit einer Laufzeit von mindestens 12 Monaten.

Die betreffende Klausel lautete:
„Preisanpassung: Im Vario-Tarif wird die … GmbH die vereinbarten Preise in Anlehnung an die Preisentwicklung des liberalisierten Strommarktes für Tarifkunden variabel halten. Spätestens im Abstand von 6 Monaten werden die Marktpreise für vergleichbare Vertragsverhältnisse überprüft, ggf. wird eine Anpassung der Preise des Vario-Tarifes vorgenommen. Dabei stellt die … GmbH sicher, dass der Gesamtpreis des Vario-Tarifes stets unter den Preisen ihres Allgemeinen Tarifes liegen wird. Die … GmbH wird den Kunden schriftlich in geeigneter Weise über Preisanpassungen informieren.“

Der Senat hat diese Klausel gemäß § 307 BGB als unwirksam erachtet, da sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben die Abnehmer benachteilige. Dem Energieversorger sei eine nachträgliche Verschiebung des Preis-Leistungsverhältnisses möglich, ohne dass dem Kunden, der sich für mindestens 12 Monate vertraglich binde, eine Kündigungsmöglichkeit eingeräumt wird.

Die Klausel berechtige nicht nur zu Preiserhöhungen aufgrund von Kostensteigerungen, sondern ermögliche auch eine zusätzliche Gewinnerzielung zu Lasten des Kunden. Denn die Klausel regele nur den Anlass einer Preisanpassung – die Preisentwicklung des liberalisierten Strommarktes. Nicht erforderlich sei nach der Formulierung, dass die Preisanpassung aufgrund einer tatsächlichen Kostensteigerung erfolge. Damit erlaube diese Klausel dem Energieversorger eine von dem Kunden nicht überprüfbare und nicht durch tatsächliche Kostensteigerung begrenzte Erhöhung des Vario-Tarifs.

Quelle:

Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 03.01.2008 >>

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