Home News OLG Frankfurt am Main: Übernahme des Selbstbehalts durch Reparaturwerkstatt unzulässig – 30.05.2006

OLG Frankfurt am Main: Übernahme des Selbstbehalts durch Reparaturwerkstatt unzulässig – 30.05.2006

Übernimmt eine Reparaturwerkstatt gegenüber einem Kunden ganz oder teilweise dessen Teilkasko-Selbstbeteiligung, so liegt darin ein (versuchter) Betrug gegenüber der Versicherung und zugleich ein Wettbewerbsverstoß.

Übernimmt eine Reparaturwerkstatt gegenüber einem Kunden ganz oder teilweise dessen Teilkasko-Selbstbeteiligung, so liegt darin ein (versuchter) Betrug gegenüber der Versicherung und zugleich ein Wettbewerbsverstoß. Ein Kunde, der einen Teilkasko-Schaden beheben lässt, wird im Rahmen einer planmäßigen Vorgehensweise durch die Reparaturwerkstatt dazu bestimmt, sich gegenüber seiner Versicherung vertragswidrig zu verhalten, indem er ihr für die Regulierung des Schadensfalles wesentliche Tatsachen verschweigt. Denn die Übernahme des Selbstbehalts durch die Werkstatt führt im Ergebnis zu einer Reduzierung des Werklohns und damit zu einem Schaden bei der Versicherung. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt auf Antrag der Wettbewerbszentrale entschieden.

Im Detail:
In dem vom 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main entschiedenen Fall bot ein Autoglas-Reparaturunternehmen Kunden, die sich nach einer Beschädigung der Windschutzscheibe wegen einer Reparatur bzw. eines Austauschs der Scheibe an sie wandten an, einen Teil der im Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung „zu übernehmen“. Der Versicherung wurde die teilweise Übernahme der Selbstbeteiligung nicht mitgeteilt. Damit verstieß das Unternehmen gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs. Die (teilweise) Übernahme des Selbstbehalts durch die Werkstatt führt im Ergebnis zu einer Reduzierung des Werklohns. Dieser Preisvorteil steht nach den versicherungsrechtlichen Bestimmungen dem Versicherer zu. Wird dem Versicherer die Ermäßigung des Werklohnes verschwiegen, so wird er über den für die Versicherungsleistung relevanten Preis getäuscht. Ein Unternehmen, das planmäßig Täuschungshandlungen im Wettbewerb zum eigenen Vorteil ausnutzt, verstößt gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 263 StGB) und kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Damit folgt der Senat der schon von mehreren Land- und Oberlandesgerichten vertretenen Auffassung. Die in einem Eilverfahren ergangene Entscheidung ist rechtskräftig.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11. Mai 2006,
Az: 6 U 7/06

Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2006, Az: 6 U 7/06, Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30.05.2005

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