Home News OLG Frankfurt a. M. entscheidet zu an Werbeeinwilligung gebundene Gewinnspielteilnahme

OLG Frankfurt a. M. entscheidet zu an Werbeeinwilligung gebundene Gewinnspielteilnahme

Das OLG Frankfurt a. M. hat entschieden (Urteil v. 27.06.2019, Az. 6 U 6/19), dass wenn die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Einwilligung in den Erhalt künftiger E-Mail-Werbung abhängig gemacht ist dann keine Bedenken gegen die wirksame Einwilligung bestehen, wenn der Verbraucher der Werbung durch nicht mehr als acht konkret bezeichnete Unternehmen zugestimmt hat und der Geschäftsbereich des werbenden Unternehmens hinreichend klar beschrieben worden ist (hier: „Strom & Gas“).

Das OLG Frankfurt a. M. hat entschieden (Urteil v. 27.06.2019, Az. 6 U 6/19), dass wenn die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Einwilligung in den Erhalt künftiger E-Mail-Werbung abhängig gemacht ist dann keine Bedenken gegen die wirksame Einwilligung bestehen, wenn der Verbraucher der Werbung durch nicht mehr als acht konkret bezeichnete Unternehmen zugestimmt hat und der Geschäftsbereich des werbenden Unternehmens hinreichend klar beschrieben worden ist (hier: „Strom & Gas“).

Zum Sachverhalt
Ein Energieunternehmen hatte ein Gewinnspiel angeboten. Die Nutzer konnten an dem Gewinnspiel nur dann teilnehmen, wenn Sie vorher eine Einwilligung für Werbeanrufe durch das Energieunternehmens erteilt haben. Das Unternehmen rief in der Folge eine Verbraucherin an und berief sich hierbei auf die durch die Teilnahme an dem Gewinnspiel erhaltene Genehmigung. Die Verbraucherin gab jedoch an, keine Einwilligung erteilt und nicht an einem Gewinnspiel teilgenommen zu haben. Die Eingangsinstanz entschied zugunsten der Klägerin auf Unterlassung (LG Darmstadt, Urteil v. 22.11.2018, Az. 16 O 41/18), die hiergegen gerichtete Berufung des Unternehmens war nicht erfolgreich.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
Nach Ansicht des OLG Frankfurt a. M. könne der Antragsgegnerin ein unlauteres Verhalten zur Last gelegt werden. So habe sie nicht nachweisen können, dass eine Einwilligung für einen Werbeanruf bei der Antragstellerin bestanden habe, weswegen sich ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 UWG ergebe. Diese Einwilligung müsste zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme den Anforderungen der DS-GVO (2016/679/EU) entsprechen. Hierbei sei die Einwilligung freiwillig i. S. d. Art. 4 Nr. 11 DS-GVO erfolgt, wenn sie ohne Zwang erteilt worden sei. Bei einem mit Werbeeinwilligung verknüpftem Gewinnspiel könne der Verbraucher selbst entscheiden, ob ihm die Teilnahme die Preisgabe seiner Daten „wert“ sei. Die Einwilligung sei auch für den bestimmten Fall erteilt worden, da sich klar ergeben habe, welche einzelnen Werbemaßnahmen welcher Unternehmen davon erfasst würden.

Allerdings sei das OLG Frankfurt a. M. nicht hinreichend davon überzeugt, dass eine Einwilligung der Kundin B auch tatsächlich erfolgt sei. Bei Online-Gewinnspielen finde das Double-Opt-in-Verfahren Anwendung, bei dem der Teilnehmer seine Daten angeben und sein Einverständnis mit einer Telefonwerbung durch Markieren eines dafür vorgesehenen Felds in dem betreffenden Teilnahmeformular erklären könne. Hiernach könne er dann durch eine Kontaktaufnahme um Bestätigung seines Teilnahmewunsches gebeten werden. Durch die Antragsgegnerin sei nicht vorgetragen und eidesstattlich versichert worden, wie die Daten zu dem datenspeichernden Unternehmen gelangt und wie diese Vorgänge dokumentiert worden seien. Zudem habe die Antragstellerin eidesstattlich versichert, an keinem Gewinnspiel teilgenommen und ihre Daten nicht preisgegeben zu haben. Dies stehe im Widerspruch zu den Angaben des Unternehmens, sodass die Einwilligung nicht glaubhaft gemacht worden sei.

Auf das sogenannte „Kopplungsverbot“ gemäß Art. 7 Abs. 4 DS-GVO ist das Oberlandesgericht in seinen Entscheidungsgründen nicht eingegangen.

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fw

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