Auf einer Website wurde Pornographie in Form von Bildern, Videos, Live-Sex-Shows und Magazinen angeboten.
Der Zugang zu diesem Angebot funktionierte wie folgt: Der Dialer (ein Programm, das eine Telefonverbindung über eine bestimmte Telefonnummer herstellt) wurde auf den Rechner des Nutzers überspielt, sobald dieser die Identitätsnummer eines deutschen Personalausweises oder die Kartennummer einer Kreditkarte eingegeben und ein Programm auf dem Rechner der Telecall die Nummer auf ihre „Schlüssigkeit“ überprüft hatte. Bei Eingabe einer Personalausweisnummer wurde der Zugang verweigert, wenn die Prüfung das Geburtsdatum eines Minderjährigen ergab. Besuche des Mitgliedsbereichs wurden über die Telefonverbindung abgerechnet, die der Dialer herstellte.
Die Überprüfung des Personalausweises oder einer Kreditkartennummer stellt nach Auffassung des OLG Düsseldorf keine ausreichende Zugangshürde dar, um Kinder und Jugendliche vom Besuch von Pornowebsites abzuhalte. Auch die zu erwartenden hohen Einwahlkosten bei der Verwendung eines Dialers würden Minderjährige nicht am Zugang zu einschlägigen Seiten hindern.
Die festgestellten Voraussetzungen des Zugangs zum Mitgliedsbereich der Erotik-Website waren keine „effektive Barriere“ zwischen den Inhalten der Internetseite und einem minderjährigen Nutzer. Durch die Prüfung der Ausweis- oder Kartennummer, die eingegeben werden musste, auf ihre „Schlüssigkeit“ wurde der Zugang nicht ernsthaft behindert, weil entsprechende Ziffernfolgen sich nach den Feststellungen des Landgerichts ohne weiteres aus dem Internet abrufen ließen. Es findet tatsächlich keine wirksame Alterskontrolle statt.
Quelle: Urteil des OLG Düsseldorf vom 17.02.2004, Aktenzeichen: III-5 Ss 143/03 – 50/03 I
Weiterführende Links zu diesem Thema
Urteil des OLG Düsseldorf vom 17.02.2004
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