Home News OLG Celle: Werbung einer Autoglas Reparaturwerkstatt, Kunden für einen Werbeaufkleber einen Bonus zu bezahlen, ist wettbewerbswidrig –

OLG Celle: Werbung einer Autoglas Reparaturwerkstatt, Kunden für einen Werbeaufkleber einen Bonus zu bezahlen, ist wettbewerbswidrig –

Eine Werbung mit der eine Autoglas Reparaturwerkstatt jedem einen Bonus bis zu 150 EUR verspricht, der seine Windschutzscheibe in der Werkstatt erneuern lässt und dann ein Jahr lang einen kleinen Werbeaufkleber (4cm) auf seinem Auto belässt ist wettbewerbswidrig, weil

Eine Werbung mit der eine Autoglas Reparaturwerkstatt jedem einen Bonus bis zu 150 EUR verspricht, der seine Windschutzscheibe in der Werkstatt erneuern lässt und dann ein Jahr lang einen kleinen Werbeaufkleber (4cm) auf seinem Auto belässt ist wettbewerbswidrig, weil mit dem „Werbebonus“ verschleiert werden soll, dass der Kunde in Wirklichkeit einen Nachlass erhält, den er nach den AKB an den Kasko-Versicherer weitergeben müsste. Ein entsprechendes Urteil hat das OLG Celle auf Antrag der Wettbewerbszentrale erlassen.

Mit der beanstandeten Anzeige bewirbt die Reparaturwerkstatt Autoglasreparaturen mit einem „Werbebonus“, der bezwecken soll, gegenüber dem Kfz-Versicherer zu verschleiern, dass der Kunde tatsächlich einen Nachlass auf die Reparatur erhalten hat, den er nach den AKB an den Versicherer weitergeben müsste. Darin liegt eine Aufforderung zu einer gemeinsam begangenen Täuschung der Versicherung, um dem Kunden eine in dieser Höhe nicht zustehende Versicherungsleistung zu verschaffen.

Der versprochene „Bonus“ von bis zu 150 EUR soll, so wie die Werbung zu verstehen ist und die Reparaturwerkstatt es auch praktiziert, dazu dienen, dem Kunden zu Lasten des Versicherers die Selbstbeteiligung zu ersparen. Die Reparaturwerkstatt lässt sich, wie sie selbst vorträgt, die Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Fahrzeugversicherer abtreten und rechnet dann direkt mit dem Versicherer ab. Der Versicherer zahlt an ihn den Rechnungsbetrag abzüglich des vereinbarten Sicherheitseinbehalts, üblicherweise 150 EUR. Tatsächlich verlangt die Reparaturwerkstatt für die Erneuerung der Windschutzscheiben aber nicht die der Versicherung mitgeteilte Rechnungssumme, sondern diese abzüglich (mindestens eines großen Teils) des vereinbarten Selbstbehalts. Dies ergibt sich daraus, dass – so der eigene Vortrag der Reparaturwerkstatt – der Kunde zwar den Selbstbehalt an die Reparaturwerkstatt bezahlen muss und dafür eine Quittung erhält, dem Kunden dieser Betrag jedoch anschließend sogleich als „Werbeprämie“ ganz oder teilweise zurückgezahlt wird. Dass die Reparaturwerkstatt die Gewährung eines Rabatts durch einen Werbevertrag mit dem Kunden zu verschleiern versucht, ist rechtlich unerheblich. Angesichts der geringen Größe des Aufklebers, der mit einem Durchmesser von 4 cm im Straßenverkehr kaum wahrgenommen werden kann, ist es offensichtlich, dass der Abschluss des Werbevertrags allein der Täuschung der Kaskoversicherungen dient. Dafür spricht auch: Die Reparaturwerkstatt bietet derartige Werbeverträge nur Personen an, die gleichzeitig einen Auftrag zur Erneuerung der Windschutzscheibe erteilen. Die Höhe des „Bonus“ richtet sich, wie die Reparaturwerkstatt in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, danach, welchen Betrag der Versicherer im Einzelfall für die Scheibenreparatur zahlt, nicht also nach der Werbeleistung des Kunden. Die Obergrenze des Bonus („bis zu 150 EUR“) entspricht der üblichen Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers.

Das Ziel, dem Kunden einen Rabatt einzuräumen, den dieser eigentlich an den Versicherer weitergeben müsste, wird aus der beanstandeten Werbung deutlich. Denn die Werbung verspricht einen „Bonus“, also eine Sonderzahlung oder ein Rabatt, in erster Linie dafür, dass die angesprochenen Interessenten die Windschutzscheibe ihres Autos in dem Unternehmen der Reparaturwerkstatt erneuern lassen. Soweit der Kunde, der den Bonus erhält, den „kleinen Aufkleber“ der Firma ein Jahr lang auf seinem Auto belassen soll, liegt es für die angesprochenen Verkehrskreise aus den genannten Gründen fern, dies als die maßgebliche Gegenleistung im Rahmen eines abzuschließenden Werbevertrags zu verstehen.

Die Reparaturwerkstatt hat geltend gemacht, es sei ausgeschlossen, dass gegenüber der Versicherung falsch abgerechnet werde, weil seitens der Versicherungen genaue Vorgaben über die erstattungsfähigen Kosten existierten (so genannte AudatexListe). Dieser Einwand greift nicht durch. Der Versicherer hat unabhängig von dem jeweils genannten Höchstbetrag nur den Schaden (abzüglich der jeweils vereinbarten Selbstbeteiligung) zu ersetzen, der konkret entstanden ist. Einen mit der Werkstatt ausgehandelten Rabatt muss der Kunde an den Versicherer weitergeben.

Quelle: Urteil des OLG Celle vom 15.09.2005, Aktz: 13 U 113/05

Weiterführende Links zu diesem Thema

Urteil des OLG Celle vom 15.09.2005, Aktz: 13 U 113/05 aus der Rechtsprechungsdatenbank der Niedersächsichen Oberlandesgerichte

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