Bahlsen darf die im Internet und auf Produktverpackungen laufende Werbeaktion „Sammeln für die Klassenfahrt“ nicht fortführen; anderenfalls droht dem Unternehmen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro.
Das OLG Celle hat – anders als das Landgericht Hannover in erster Instanz (23 O 155/04) – entschieden, dass die Anbringung von Sammelpunkten auf Bahlsen-Verpackungen zum Zweck des Ansparens für eine verbilligte „Klassenfahrt“ unlauter ist. Die Werbung verursache einen Gruppenzwang für Jugendliche und beeinflusse das schulische Leben in unzulässiger Weise. Auf Schüler und ihre Eltern werde ein „unzulässiger Kaufzwang“ ausgeübt. Entscheide sich eine Klasse mehrheitlich für die „subventionierte“ Klassenfahrt, stünden Schüler wie Eltern unter psychischem Druck, Bahlsen-Produkte zu kaufen. Sonst würden sie als Spielverderber angesehen.
Zum Sachverhalt:
Bahlsen forderte Schüler und deren Familien in der Aktion „Sammelt für unsere Klassenfahrt“ dazu auf, „Punkte“ zu sammeln, um einer Schulklasse gemeinsam mit dem Reisekonzern TUI und der Deutschen Bahn wahlweise eine Drei-Tages-Reise nach Berlin, Hamburg, München oder Köln zu ermöglichen. Für die Reise einer gesamten Klasse mussten 222 Punkte gesammelt und pro Person 99 Euro dazugezahlt werden. Bis auf sechs Punkte, die zusammen mit der Werbung verschenkt wurden, waren die Punkte an den Kauf von Bahlsenprodukten gekoppelt, auf denen sich jeweils ein bis drei Punkte befanden. Um die 222 Punkte zu sammeln, mussten die Schüler eine Klasse im Schnitt etwa 111 Keks-Packungen kaufen. Bis zum 31. Mai 2005 mussten alle Punkte in das „Klassen Sparbuch“ eingeklebt sein. Weitere Voraussetzung war, dass der Klassenlehrer die Teilnahme an der Aktion durch seine Unterschrift billigt. Außerdem wurden zehn volle Klassensparbücher verlost.
Das OLG Celle hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Juli 2005, Az: 13 U 13/05
Quelle. Pressemitteilung des OLG Celle vom 21.07.2005, Pressemitteilung des vzbv vom 21.07.2005
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