Vor etwa einem Jahr haben wir darüber berichtet, dass das Landgericht (LG) Lüneburg einem Filialisten aus der Augenoptikbranche untersagt hatte, mit der Ankündigung zu werben, es gäbe bei dem Erwerb einer Brille oder von Brillengläsern in Sehstärke eine Armani-Einstärkenbrille oder eine Sonnenbrille in Sehstärke geschenkt (LG Lüneburg, Urteil vom 16.05.2013, Az. 7 O 18/13; unsere News vom 07.06.2013 >>). Das beklagte Unternehmen hatte gegen diese Entscheidung aus Lüneburg Berufung eingelegt.
Inzwischen hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle die Auffassung der Lüneburger Richter bestätigt und die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 13.03.2014, Az. 13 U 106/13). In den Urteilsgründen hat der Senat insbesondere noch einmal dargelegt, warum die Zuwendung, die die geschenkte Brille unstreitig darstellte, nicht als zulässiger Warenrabatt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b HWG angesehen werden konnte: Zulässige Warenrabatte setzen, so das OLG, „gleiche Ware“ und damit Gattungs- und Qualitätsidentität voraus. Das bedeute, dass die zugegebene Ware mit der Hauptware qualitativ völlig identisch sein müsse. Im Fall der geschenkten Armani-Einstärkenbrille fehle es aber bereits an der notwendigen „Markenidentität“, wenn es sich bei der gekauften ersten Brille nicht um eine solche mit Armani-Fassung handle. Die Sonnenbrille sei mit der „normalen“ Erstbrille wegen des unterschiedlichen Verwendungszwecks nicht identisch.
Das OLG Celle hat in seiner Entscheidung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Von diesem Rechtsmittel hat die beklagte Partei jedoch keinen Gebrauch gemacht, so dass das Urteil aus Celle rechtskräftig geworden ist.
(HH 1 0511/12)
si
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