In einem aktuellen Urteil hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (Urteil vom 11.06.2013, Az 6 U 98/12) zu verschiedenen Fragen der Werbung auf Gutscheinplattformen Stellung genommen.
Die Wettbewerbszentrale hatte das Angebot einer Fahrschule auf einer Gutscheinplattform beanstandet, nach dem der Kunde bei Erwerb des Gutscheins 2 Fahrstunden zum stark ermäßigten Preis von 9,00 € erhalten sollte. Sie sah in dieser Form der Werbung für die Dienstleistungen einer Fahrschule unter Preisangabe einen Verstoß gegen § 19 Fahrlehrergesetz, wonach für die Werbung einer Fahrschule mit Preisen bestimmte Pflichtangaben zu machen sind. Die Wettbewerbszentrale beanstandete darüber hinaus die im Rahmen der Bedingungen des Plattformbetreibers gesetzte Frist von einem Jahr für die Einlösung des Gutscheins als unangemessen im Sinne von § 307 BGB. Nachdem der Fahrschulunternehmer im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht hinsichtlich des Verstoßes gegen die fahrlehrerrechtlichen Preisangabepflichten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte, hatte das Gericht nur noch über die Frage der Zulässigkeit der Befristung der Gutscheine zu entscheiden.
In seinem Urteil stellt das Gericht klar, dass der Fahrschulunternehmer, der entsprechende Gutscheine über die Plattform vertreiben lässt, auch für die auf der Plattform genannten Bedingungen für die Gutscheineinlösung grundsätzlich wettbewerbsrechtlich verantwortlich ist. Es ließ das Argument des Fahrschulunternehmers, er sei für die Geschäftsbedingungen auf der Plattform nicht verantwortlich, nicht gelten. Vielmehr habe er im Hinblick auf das Angebot des Gutscheins, zu dessen Einlösung er sich letztlich auch verpflichte, für die auf der Plattform veröffentlichten Bedingungen mit einzustehen.
Gleichwohl sah das Gericht in der Befristung des für 9,00 € käuflich erworbenen Gutscheins für die Vorlage in der Fahrschule auf 1 Jahr keine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers. Vor dem Hintergrund, dass mit dem Gutschein ein Preisnachlass von 80 % verbunden sei, habe der Unternehmer ein Interesse, derartig besonders vergünstigte Angebote schnell abzuarbeiten. Der Gutscheinkäufer habe sich vor Erwerb des Gutscheins schon für eine Ausbildung in dieser Fahrschule entschieden und erhalte als zusätzliche Absicherung seiner Ansprüche auch eine Haftungsübernahme des Plattformbetreibers. Denn dieser sichert für den Fall der Nichteinlösung des Gutscheins durch die Fahrschule die Erstattung des Gutscheinbetrages zu. In all diesen konkreten Umständen des Einzelfalles erkannte das Gericht eine sachliche Rechtfertigung für die Befristung der Einlösung des Gutscheines auf 1 Jahr und sah insoweit eine unangemessene Benachteiligung bzw. eine Verletzung des so genannten „Äquivalenzprinzips“ nicht als gegeben an. Es verwies dabei auf eine ähnliche Entscheidung des Landgerichts Berlin (LG Berlin, Urteil vom 25.10.2011, Az. 15 O 663/10).
Bei der Entscheidung handelt es sich um einen Einzelfall, den das Gericht ganz konkret an verschiedenen tatsächlichen Gesichtspunkten des Gutscheinverkaufes festmacht. Sowohl das Landgericht Braunschweig (LG Braunschweig, Urteil vom 08.11.2012, Az. 22 O 211/12), als auch das Oberlandesgericht München (OLG München, Urteil vom 14. April 2011, Az. 29 U 4761/10) sehen in der deutlichen Verkürzung der Gewährleistungsfristen gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur unzulässigen Befristung der Gültigkeit von Telefonkarten (BGH, Urteil vom 12.06.2001, Az. XI ZR 174/00) eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Für die Praxis bleibt festzuhalten, dass eine Befristung derartiger, gegen Entgelt angebotener Gutscheine nur im Ausnahmefall zulässig ist.
F 5 0780/11
pbg
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