Home News OLG Bamberg: Großhandelsrabatte nur bis 3,15% – Festzuschlag von 70 Cent nicht disponibel

OLG Bamberg: Großhandelsrabatte nur bis 3,15% – Festzuschlag von 70 Cent nicht disponibel

Die Wettbewerbszentrale lässt derzeit in einem Verfahren die Frage klären, ob und ggf. in welcher Höhe Großhändler Apothekern Skonti auf verschreibungspflichtige Arzneimittel gewähren dürfen. Konkret geht es um das Angebot des Großhändlers AEP, der bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln einen Rabatt von zum Beispiel 3% plus 2,5% Skonto bei Einhaltung der Skontofrist gewährt.

Die Wettbewerbszentrale lässt derzeit in einem Verfahren die Frage klären, ob und ggf. in welcher Höhe Großhändler Apothekern Skonti auf verschreibungspflichtige Arzneimittel gewähren dürfen. Konkret geht es um das Angebot des Großhändlers AEP, der bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln einen Rabatt von zum Beispiel 3% plus 2,5% Skonto bei Einhaltung der Skontofrist gewährt. Nach § 2 Arzneimittelpreisverordnung darf der Großhandel bei Abgabe an den Apotheker auf den Abgabepreis des Herstellers höchstens einen Zuschlag von 3,15% sowie einen Festzuschlag von 70 Cent erhalten. Umstritten ist, ob die Regelung Skonti zulässt.

In erster Instanz hatte das Landgericht Aschaffenburg die Klage der Wettbewerbszentrale abgewiesen (LG Aschaffenburg, Urteil vom 22.10.2015, Az. 1 HK O 24/15).

Das Oberlandesgericht Bamberg hat nun auf die Berufung der Wettbewerbszentrale hin den Großhändler verurteilt, es zu unterlassen, bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln an Apotheken Rabatte zu bewerben, die über den Höchstzuschlag von 3,15% hinausgehen oder so beworbene Rabatte ankündungsgemäß zu gewähren (OLG Bamberg, Urteil vom 29.06.2016, Az. 3 U 216/15, nicht rechtskräftig).

Nach Auffassung des OLG ist der Festzuschlag von 0,70 € nicht disponibel; er ist stets zu erheben. Lediglich der prozentuale Zuschlag von 3,15% sei der Preisdisposition des Großhandels unterworfen. Aber auch Rabatte und Skonti sind nach Auffassung des OLG nur bis zur in § 2 Abs. 1 Arzneimittelpreisverordnung festgelegten Obergrenze von 3,15% zulässig. In seiner Begründung verweist der Senat auf das Ziel des Gesetzgebers, mit den Regelungen der Arzneimittelpreisverordnung eine angemessene und flächendeckende Belieferung der Apotheke sicherzustellen. Er zieht das Fazit: „Aus diesem Grund ist bei dem Verkauf von Fertigarzneimitteln, deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 AMG den Apotheken vorbehalten ist, jegliche Preisgestaltung des Großhändlers unzulässig, die zur Folge hat, dass der Abgabepreis die Summe von Herstellerpreis, Festzuschlag von 0,70 € und Umsatzsteuer unterschreitet.“

Das OLG Bamberg hat die Revision ausdrücklich zugelassen.

Weiterführende Informationen

News der Wettbewerbszentrale vom 09.05.2016 „Verfahren zur Zulässigkeit von Skonti bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln“ >>

Pressemitteilung des Oberlandesgericht Bamberg vom 29.06.2016 >>

ck

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