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OLG Bamberg entscheidet zu „Zugelassenes Inkassounternehmen“

Die Werbung eines im Rechtsdienstleistungsregister eingetragenen Inkassounternehmens mit dem Hinweis „zugelassenes Inkassounternehmen“ ist nach einem Beschluss des OLG Bamberg nicht irreführend (OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 12.06.2017 – 3 U 161/16).

Das beklagte Inkassounternehmen warb sowohl auf seiner Homepage als auch auf dem Briefpapier mit dem Hinweis „zugelassenes Inkassounternehmen“.

Die Werbung eines im Rechtsdienstleistungsregister eingetragenen Inkassounternehmens mit dem Hinweis „zugelassenes Inkassounternehmen“ ist nach einem Beschluss des OLG Bamberg nicht irreführend (OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 12.06.2017 – 3 U 161/16).

Das beklagte Inkassounternehmen warb sowohl auf seiner Homepage als auch auf dem Briefpapier mit dem Hinweis „zugelassenes Inkassounternehmen“. Der klagende Verbraucherschutzverband hielt diese Angabe für irreführend, unter anderem weil der Eindruck entstehe, das Unternehmen sei wie ein Rechtsanwalt zur umfassenden Rechtsbesorgung berechtigt. Das Inkassounternehmen sei daher verpflichtet, sich als „registriertes Inkassounternehmen“ zu bezeichnen, um Verwechslungen auszuschließen.

Dieser Auffassung schloss sich das OLG Bamberg in seinem Hinweisbeschluss nicht an. Eine Irreführung über die Kompetenz liege schon deshalb nicht vor, weil die Registrierung einen Nachweis und eine Prüfung der theoretischen und praktischen Sachkunde durch die registrierende Stelle voraussetze. Der Begriff der Zulassung sei auch nicht den Rechtsanwälten vorbehalten, weil es solche Verfahren bei Ärzten, Apothekern, Arzneimitteln und sogar Kraftfahrzeugen gebe. Das Gericht weist auch darauf hin, dass vor In-Kraft-Treten des Rechtsdienstleistungsgesetzes Inkassounternehmer sogar verpflichtet waren, den Hinweis „als Inkassobüro zugelassen“ zu verwenden.

Aus Sicht der Wettbewerbszentrale hat das Gericht die Frage, ob der Hinweis auf die Registrierung in der Homepage und auf dem Briefpapier deshalb irreführend ist, weil alle Inkassounternehmen eine solche für die Aufnahme ihrer Tätigkeit benötigen, nicht entschieden. Eine solche irreführende Herausstellung einer Selbstverständlichkeit war nicht gerügt und lag nach dem Sachverhalt wohl auch nicht vor. Unternehmen ist insoweit aber zu Vorsicht zu raten. Denn eine Irreführung kann dann vorliegen, wenn wie z. B. wie in einem konkreten Fall ein Reiseunternehmer die Ausstellung des obligatorischen Sicherungsscheines zur Reisepreisabsicherung als besonderen „Vorteil“ seines Angebotes herausstellt (so im Fall OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.11.2013 – 6 U 154/13).

pbg

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