Ein deutscher Qualitätswein b. Q. darf weder mit den Bezeichnungen „Réserve“ und „Grande Réserve“ noch mit den deutschen Begriffen „Reserve“ und „Privat-Reserve“ vermarktet werden. Die Verwendung dieser Begriffe ist irreführend. „Grande Réserve“ und „Réserve“ stehen für Weine aus Spanien, Griechenland, Italien und Portugal.
Hintergrund:
Der Kläger ist Inhaber eines Weinguts in der Pfalz. Er beabsichtigt, auf den Etiketten der von ihm erzeugten Weine der gehobenen Preisklasse die Angabe „Grande Réserve“ und auf den Etiketten der Weine der mittleren Preisklasse die Bezeichnung „Réserve“ zu verwenden. Hierdurch will er seinen Weinen „im globalisierten Markt einen gehobenen und internationaleren Anstrich geben“.
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier als zuständige Weinaufsicht untersagte dem Kläger die Verwendung dieser Begriffe, weil sie irreführend seien. Die hiergegen erhobene Klage, mit der der Kläger zugleich die weinrechtliche Zulässigkeit der deutschen Begriffe „Reserve“ und „Privat-Reserve“ geklärt wissen wollte, hatte bereits vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Diese Entscheidung bestätigte das Oberverwaltungsgericht in der Berufungsinstanz.
Die Verwendung der Begriffe „Grande Réserve“ und „Réserve“ sei eine Nachahmung traditioneller Begriffe für Weine aus Spanien, Griechenland, Italien und Portugal, die deutschen Bezeichnungen „Reserve“ und „Privat-Reserve“ eine Anspielung auf solche traditionellen Begriffe. Beides sei nach dem europäischen Bezeichnungsrecht, das die im Einzelnen festgelegten traditionellen Begriffe besonders schütze, unzulässig. Darauf, ob durch die Nachahmungen und Anspielungen zusätzlich eine konkrete Irreführung des Verbrauchers erfolge, komme es nicht an, so das Oberverwaltungsgericht.
Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, Aktz: 7 A 10692/04.OVG
Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 07.10.2004
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