Ein Tierarzt, der einen Internetshop für Tierfutter und Tierpflegemittel betreibt und diesen als „Tier-Apotheke“ bezeichnet, handelt wettbewerbswidrig. Dasselbe gilt für Verwendung des Begriffs „Tier-Apotheke“ für eine Warengruppe im Internetauftritt oder den Hinweis darauf, dass der Internetshop eine „Tier-Apotheke“ beinhalte. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart aufgrund einer Klage der Wettbewerbszentrale entschieden.
Die Richter haben die Verwendung des Begriffs „Tier-Apotheke“ als irreführend eingestuft, da der Leser glaube, es handele sich um eine Apotheke, die auf Tierarzneimittel spezialisiert sei und der Inhaber als Apotheker approbiert und deshalb besonders zuverlässig sei. Ein Teil der Leser erwarte hier eine von der Behörde zugelassene Apotheke, die Arzneimittel für den Veterinärbereich vertreiben dürfe. Da dies alles nicht der Fall ist, stufte das OLG Stuttgart die Aussage „Tier-Apotheke“ als irreführend ein.
Die Irreführung wird nach Ansicht des OLG auch nicht dadurch entkräftet, dass den Verbraucher die Bezeichnungen „Naturapotheke“ und „Kräuterapotheke“ geläufig ist. Durch die Verwendung der Wortbestandteile „Natur“ und „Kräuter“ sei dem Verbraucher klar, dass es nur um natürliche Produkte gehe und nicht um chemisch hergestellte. Daher prägen nach Auffassung der Richter diese beiden Bezeichnungen Wörter mit dem Bestandteil „Apotheke“ nicht so sehr, dass der Verbraucher bei dem Hinweis auf eine „Tier-Apotheke“ nicht an eine echte Apotheke glaube. Nichts anderes ergebe sich aus der Verwendung des Begriffs „Apotheke“ in einer Geschäftsbezeichnung für eine Gaststätte. Hier zeige schon die Branchenferne, dass es sich nicht um eine Apotheke mit Medikamenten handeln könne.
Oberlandesgericht Stuttgart, Az. 2 U 21/09
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