Es ist nicht ausreichend, eine nicht sofort als Werbung erkennbare Veröffentlichung lediglich oben rechts mit dem Wort „Anzeige“ zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung bei redaktionell gestalteter Werbung muss deutlich auf der Zeitschriftenseite oben links erfolgen.
Der Fall:
Der Herausgeber eines Anzeigenblatts veröffentlichte in seiner Zeitung redaktionell gestaltete Anzeigen. Um diese zu kennzeichnen, druckte er oberhalb eines schwarzen Trennungsstrichs rechts das Wort „Anzeigen“ ab. Die Zeitungsseite gestaltete sich dabei wie folgt: Die untere Seitenhälfte enthielt farbige Beiträge, der obere Teil der Seite war in zwei senkrechte Hälften unterteilt. Im rechten Teil befanden sich rechts unter dem Wort „Anzeigen“ zwei zweispaltige schwarz/weiß Beiträge, bei denen es sich um redaktionell gestaltete Werbung handelte. Links befand sich unter der Überschrift „Baby & Kleinkind: Aktuelle Tipps für Eltern“ die beanstandete redaktionell gestaltete Werbung. Es handelte sich dabei inhaltlich um zwei dreispaltige schwarz/weiß Beiträge zugunsten der Produkte eines Babynahrungsherstellers.
Die Wettbewerbszentrale hatte diese Art der Anzeigengestaltung beanstandet, weil das Gebot der Trennung von Werbung und redaktionellem Text verletzt war. Diese Auffassung hat das LG Stuttgart (Urteil vom 20.12.2006, Az: 39 O 198/06 KfH) bestätigt und folgendes ausgeführt:
„Aufgrund der Anordnung des Wortes ‚Anzeigen‘ am rechten oberen Seitenrand, wird nicht hinreichend deutlich, dass es sich nicht lediglich bei den beiden darunter angeordneten rechten jeweils zweispaltigen Artikeln um Werbung handelt, sondern auch bei den beiden sich auf der linken Seite befindlichen dreispaltigen Beiträgen, die beide redaktionell gestaltete Werbebeiträge bezüglich Babynahrungs-Produkten sind. Im Hinblick auf diese beiden Artikel unter der Rubrik „Baby & Kleinkind: Aktuelle Tipps für Eltern“ wird für den situationsadäquaten und verständigen Durchschnittsleser nicht hinreichend deutlich, dass es sich um redaktionell geschaltete Werbeanzeigen eines Babynahrungsherstellers handelt“.
Die Gegenseite hatte gegen das genannte Urteil Berufung eingelegt. In einer Verfügung des Vorsitzenden des OLG Stuttgart vom 09.03.2007 wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung mangels Erfolgsaussicht zurück zu weisen. Gleichwohl hatte die Beklagte die Berufung aufrechterhalten, die das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 03.04.2007 (Az: 2 U 4/07) zurückgewiesen hat.
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Dr. Friedrich Pfeffer
Wettbewerbszentrale, Büro Stuttgart,
Telefon: 0711 – 23 30 18
(Az: S 1 0994/06)
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