Home News Oberlandesgericht Stuttgart: Preisbindung gilt auch für Arzneimittel, die zur Verblisterung eingesetzt werden

Oberlandesgericht Stuttgart: Preisbindung gilt auch für Arzneimittel, die zur Verblisterung eingesetzt werden

Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) bestätigte eine Entscheidung des Landgerichts Ulm, mit der einem pharmazeutischen Unternehmen verboten wurde, mit Apothekern die Preise für Fertigarzneimittel zur Herstellung von patientenindividuellen Arzneimittelblistern frei zu verhandeln

Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) bestätigte eine Entscheidung des Landgerichts Ulm, mit der einem pharmazeutischen Unternehmen verboten wurde, mit Apothekern die Preise für Fertigarzneimittel zur Herstellung von patientenindividuellen Arzneimittelblistern frei zu verhandeln (OLG Stuttgart, Urteil vom 05.09.2013, Az. 2 U 155/12 – nicht rechtskräftig).

Bei der Herstellung patientenindividueller Arzneimittelblister handelt es sich meistens um eine Dienstleistung, die Apotheken für Alten- und Pflegeheime erbringen. Dabei werden die dem Patienten verordneten Arzneimittel zu individuellen, einnahmefertigen „Rationen“ neu zusammengestellt und verblistert. In Musterverträgen der Beklagten, die diese mit Apothekern abschließt, wies sie darauf hin, dass die Preise für die von ihr gelieferten Fertigarzneimittel zur Herstellung von patientenindividuellen Arzneimittelblistern entsprechend der Arzneimittelpreisverordnung frei verhandelbar seien. Auch bei derartigen Fertigarzneimitteln ist der Hersteller an seinen eigenen Abgabepreis gebunden (§ 78 Abs. 3 AMG). Im Streitfall berief sich das Unternehmen aber auf eine Ausnahmevorschrift in der Arzneimittelpreisverordnung, die von aus Fertigarzneimitteln entnommene Teilmengen von der Preisbindung ausnimmt. Das Oberlandesgericht vertrat die Auffassung, dass diese Ausnahmevorschrift schon von ihrem Wortlaut her nicht anwendbar sei, dieser erstrecke sich eindeutig nur auf die Abgabe von Arzneimitteln durch den Apotheker, nicht durch den Hersteller. Das OLG verneinte darüber hinaus das Vorliegen einer Teilmenge. Bereits das Landgericht hatte darauf hingewiesen, dass keine Teilmenge vorliegt, wenn im Endeffekt die gesamte verschriebene Menge des Arzneimittels abgegeben wird. Auch das von der Gegenseite angeführte Kostenargument überzeugte das Gericht nicht. Das Sozialversicherungssystem zahle den mit der Herstellung eines patientenindividuellen Blisters verbundenen Aufwand in einem Alten- oder Pflegeheim schon über die Pflegesätze. Für eine Erstattung der dem Apotheker durch die Verblisterung entstandenen Kosten durch den Unternehmer sahen die Richter keinen Grund.

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