Die Wettbewerbszentrale hat gegen die Supermarktkette Lidl vor dem Oberlandesgericht Stuttgart einen Unterlassungstitel wegen zweier Lockvogelangebote erwirkt. Lidl hat in Anzeigen einen Computerbildschirm und eine Funk-Tastatur angeboten. In einer Filiale war die Ware bereits um 9.00 Uhr ausverkauf. Für Angebote darf in hervorgehobener Weise aber nur geworben werden, wenn die Ware in ausreichender Menge für mindestens zwei Tage vorrätig ist.
Weiterführende Links zu diesem Thema
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale klagt erneut wegen Digital Services Act
-
LG München I: Rechtsverstoß durch automatische Antwort-E-Mail
-
EU-Kommission stellt Ergebnisse EU-weiter Untersuchung von Second-Hand-Plattformen vor – Wettbewerbszentrale an Untersuchung beteiligt
-
BGH: Wirksame Widerrufsbelehrung trotz fehlender Telefonnummer
-
OLG: Autohersteller muss unabhängigen Werkstätten uneingeschränkten Zugang zu Fahrzeugdaten gewähren