Home News Oberlandesgericht Stuttgart: Lockvogelangebote von Lidl unzulässig – 11.07.2005

Oberlandesgericht Stuttgart: Lockvogelangebote von Lidl unzulässig – 11.07.2005

Die Wettbewerbszentrale hat gegen die Supermarktkette Lidl vor dem Oberlandesgericht Stuttgart einen Unterlassungstitel wegen zweier Lockvogelangebote erwirkt.

Die Wettbewerbszentrale hat gegen die Supermarktkette Lidl vor dem Oberlandesgericht Stuttgart einen Unterlassungstitel wegen zweier Lockvogelangebote erwirkt. Lidl hat in Anzeigen einen Computerbildschirm und eine Funk-Tastatur angeboten. In einer Filiale war die Ware bereits um 9.00 Uhr ausverkauf. Für Angebote darf in hervorgehobener Weise aber nur geworben werden, wenn die Ware in ausreichender Menge für mindestens zwei Tage vorrätig ist.

Weiterführende Links zu diesem Thema

Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale: „Lidl wegen Lockvogelangebot verurteilt-Wettbewerbszentrale gewinnt Rechtsstreit- 11.07.2005“

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