Im Rahmen von Umbauarbeiten, warb ein Apotheker an der Außenfassade seiner Apotheke neben der Angabe „Apotheke“ mit der Bezeichnung „Parfümerie“. Diese Bezeichnung ist nach der Auffassung des Oberlandesgerichtes Saarbrücken wettbewerbsrechtlich unzulässig.
Zu den Waren, die einer „Parfümerie“ nach der Verkehrsanschauung ihr charakteristisches Gepräge geben, gehören neben hochwertigen Kosmetikartikeln teuere Parfums und Eau de Parfums. Ein Geschäft, das solche Artikel nicht führt, oder das sie aus Rechtsgründen nicht führen darf und dessen Sortiment sich auf „Duftessenzen“ wie Eau de Toilettes, After Shaves, Deodorants etc. beschränkt oder beschränken muss, ist nach der Verkehrsanschauung keine „Parfümerie“.
Dem Apotheker ist es von Rechts wegen nicht gestattet, Parfum und Eau de Parfum im Nebensortiment feilzubieten, weil es sich nicht um „apothekenübliche Ware“ handelt. Das gilt sowohl nach der bis zum 31.12.2003, geltenden, als auch nach der Neufassung des § 25 Apothekenbetriebsordnung.
Das Gericht ist der Auffassung, dass eine Apotheke gem. § 25 Apothekenbetriebsordnung nur Mittel und Gegenstände anbieten darf, die einen greifbaren, ohne weiteres einsichtigen Gesundheitsbezug haben. Die Erzeugnisse müssen nach ihrem üblichen Gebrauch geeignet und dazu bestimmt sein, die physische oder psychische Gesundheit zu fördern, auch wenn das nicht ihr ausschließlicher Zweck zu sein braucht. Demgegenüber genügt die bloße Möglichkeit, dass die entsprechenden Mittel, Gegenstände oder Informationsträger das subjektive Wohlbefinden von Menschen in irgendeiner Weise fördern können, für sich allein nicht.
Der Apotheker wurde daher gemäß § 1 UWG i.V.m. § 25 Apothekenbetriebsordnung verurteilt es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs an der Außenfassade des Hausanwesens, in dem er seine Apotheke betreibt, mit dem Hinweis „Parfümerie“ zu werben.
Quelle: Urteil des Oberlandesgerichtes Saarbrücken vom 24.3.2004, Aktz: 1 U 549/03-141
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Urteil des Oberlandesgerichtes Saarbrücken vom 24.3.2004, Aktz: 1 U 549/03-141
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