Ist das „Impressum“ bei einem Internetauftritt erst mittels Scrollens auf der vierten Bildschirmseite bei einer üblichen Bildschirmauflösung von 1024 x 768 sichtbar, so verstößt das gegen die Erfordernisse der leichten Erkennbarkeit und der unmittelbaren Erreichbarkeit im Sinne von § 6 Satz 1 TDG. Die Informationen nach § 6 TDG müssen an gut wahrnehmbarer Stelle und ohne langes Suchen und jederzeit auffindbar. Leicht erkennbar sind die Informationen, wenn die Möglichkeit einer einfachen und effektiven optischen Wahrnehmung besteht. Unmittelbare Erreichbarkeit im Sinne von § 6 Satz 1 TDG ist im Sinne einer Zugangsmöglichkeit ohne wesentliche Zwischenschritte zu verstehen.
Hier ist der Aufwand für den Nutzer, der sich bei einer üblichen Bildschirmauflösung von 1024 x 786 Bildpunkten durch vier Bildschirmseiten scrollen muss, um den einschlägigen Link „Impressum“ zu erreichen, dessen Platzierung am unteren Seitenrand zunächst nur vermutet werden kann, zu groß. Von einer kurzen, dem Verbraucher noch zumutbaren Suche kann bei dieser Sachlage nicht gesprochen werden.
OLG München, Urteil vom 12 Februar.2004 – 29 U 4564/03,
Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts München vom 12. Februar 2004
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