Die Werbung für das Kaubonbon Maoam: „Wollt ihr…?“ – „Nein!“ – Wollt ihr…? – „Nein!“ – „Was wollt ihr denn?“ – „MA – O – AM!“ ist nach Auffassung des OLG Köln nur eine bloße Werbeidee und damit nicht nach dem Urheberrecht schutzfähig.
Anfang der 70er Jahre hatte ein Düsseldorfer Unternehmen für MAOAM mit verschiedenen TV-Werbespots geworben. Deren Handlungskern bestand jeweils in einem festgefügten dreigeteilten Frage- und Antwortspiel zwischen einer Einzelperson und einer größeren Menschenmenge im Rahmen einer Alltagsszene bestand („Wollt ihr…?“ – „Nein!“ – Wollt ihr…? – „Nein!“ – „Was wollt ihr denn?“ – „MA – O – AM!“). Grosse Bekanntheit erreichten dieses Spots z. B. in einer Version mit dem Fußball-Schiedsrichter Walter Eschweiler. Die beklagte Firma Haribo nahm in den 1990er Jahren die Werbung für MAOAM auf, unter anderem mit einem TV-Werbespot mit dem Boxer Klitschko.
Der Kläger behauptet im Jahre 1969 die Konzeption für den Werbespot entwickelt zu haben. Er sieht in der Wiederaufnahme der Werbung eine Verletzung des seines Erachtens bestehenden Urheberrechts an dem Werbekonzept. Er hat auf Auskunfterteilung und Schadensersatz geklagt: Auskunft wollte er über folgende Fragen: Die Verbreitung der Werbespots nach dem beschriebenen Drei-Fragen-Drei-Antworten-Schema durch Haribo und die mit MAOAM erzielten Umsatzerlöse. In erster Instanz hat das Landgericht Köln die Klage abgewiesen. Es hat im wesentlichen die Auffassung vertreten, der konkreten Wortfolge aus Fragen und Antworten komme kein urheberrechtlicher Schutz als „Sprachwerk“ zu. Zudem lasse die einfache, aus drei Fragen und drei Antworten bestehende Grundkonzeption nicht die erforderliche „Schöpfungshöhe“ für die Annahme eines Urheberrechtsschutzes genießenden Werkes erkennen.
Die Berufung gegen diese Entscheidung hatte keinen Erfolg. Der zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat in der Berufungsverhandlung am 28. November 2003 dahinstehen lassen, ob der Begründung des Landgerichts gefolgt werden könne. Das Drei-Fragen-Drei-Antworten-Schema also solches stellt nach Auffassung des OLG Köln jedenfalls nur eine Werbeidee dar, die alleine – trotz der teilweise erheblichen Bekanntheit einzelner darauf beruhender Spots – im Urheberrecht keinen Schutz genieße. Es handele sich nämlich nur um das bloße Ideengrundgerüst, das jeweils noch näherer Ausgestaltung bedarf. Der Kläger hat daraufhin sein Rechtsmittel zurückgenommen. Die Klageabweisung durch das Landgericht ist damit rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichtes Köln vom 02.12.2003
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