Das Landgericht Köln hatte der irischen Fluggesellschaft Ryanair untersagt, den von ihr als Abflughafen genutzten, etwa 70 bis 80 km von Düsseldorf entfernt zwischen Kevelaer und Goch liegenden Flughafen Weeze in der Internet-Werbung als „Flughafen Niederrhein (Düsseldorf)“ zu bezeichnen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Fluggesellschaft hat das Oberlandesgericht Köln mit heute verkündetem – rechtskräftigem – Urteil (6 U 107/03) zurückgewiesen:
Die Bezeichnung „Niederrhein (Düsseldorf)“ sei irreführend im Sinne von § 3 UWG, weil sie den Interessenten einen Flughafen erwarten lasse, der in der Nähe von Düsseldorf und nicht 70 bis 80 km entfernt liege. Werde einem Begriff, der – wie die Angabe „Niederrhein“ – eine recht große Region bezeichne, eine weitere Ortsangabe („Düsseldorf“) beigefügt, vermute der angesprochene Verbraucher darin die nähere Konkretisierung der Lage des Flughafens innerhalb der Region, hier also im Süden des Niederrheins und nicht, wie das tatsächlich der Fall sei, im Norden des Gebiets. Soweit andere europäische und außereuropäische Flughäfen in vergleichbarer Entfernung von den Städten lägen, nach deren Namen sie bezeichnet seien, könnten die Verhältnisse von Metropolen wie z. B. London oder New York nicht auf die Situation am Niederrhein übertragen werden. Düsseldorf beherrsche ungeachtet der Eigenschaft als Landeshauptstadt nicht die umliegenden größeren Städte wie etwa Mönchengladbach, Duisburg und Krefeld, die zum Teil erhebliche eigene Wirtschaftskraft aufwiesen.
Der Flughafen Weeze und dessen tatsächliche Lage seien auch – anders als der Flughafen „Frankfurt-Hahn“ – in seinem Einzugsbereich weitgehend unbekannt. Der Gefahr der Irreführung werde zudem nicht dadurch beseitigt, dass Informationen zur Lage des Flughafens leicht zugänglich durch Links im Internetauftritt von Ryanair enthalten seien. So könne ein Kunde etwa aus Zeitmangel oder aus Sorge, am begrenzten Platzangebot nur bei sofortiger Buchung teilhaben zu können, davon absehen, sich schon bei der Buchung mit näheren technischen Einzelheiten des Fluges zu befassen. Nichts anderes gelte für Kunden, die sich noch ohne konkrete Flugabsicht im Internet über das Angebot von Ryanair informierten. Bei ihnen entstehe wegen der Bezeichnung „Niederrhein (Düsseldorf)“ auf der Startseite der Homepage der Eindruck, Ryanair biete Flüge von einem nahe Düsseldorf gelegenen Flughafen an. Buchten diese Kunden später einen Flug von Weeze aus, sei dies durch die irreführende Angabe über die Lage des Flughafens (mit) veranlasst.
Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Köln vom 05.12.2003
Weiterführende Links zu diesem Thema
Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 08.12.2003 „Ryanair: Irreführende Flughafenbezeichnung bleibt verboten“
Mitteilung der Wettbewerbszentrale vom 22.07.2003: „Weeze ist nicht Düsseldorf- Ryanair muss Flughafen korrekt bezeichnen“
Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 22.07.2003:
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