Die Gewährung eines „Oster-Rabatts“ in Höhe von 10 % auf ausgewählte Markenartikel ist nach Auffassung des Oberlandesgericht Köln nicht wettbewerbswidrig. Das OLG hat keinen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung angenommen, obwohl die Ware nicht mit dem um 10 % ermäßigten Preis ausgezeichnet war, sondern der Endpreis erst an der Kasse errechnet wurde.
Dem ganzen lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Ein bundesweit tätiges Kaufhaus-Unternehmen, hatte im Frühjahr 2003 in ihren Filialen auf Handzetteln und Plakaten einen „Oster-Rabatt“ in Höhe von 10 % auf Bekleidungsartikel zahlreicher namentlich genannter Marken angekündigt. Die Gewährung des Rabatts erfolgte dergestalt, dass 10 % des an der Ware ausgezeichneten Preises an der Kasse abgezogen wurden. Der sich nach Abzug von 10 % ergebende Preis war an der Ware selbst nicht ausgezeichnet. Die Antragstellerin, ein Wettbewerber im Bereich des Textileinzelhandels, hat diese Verfahrensweise als Verstoß gegen § 1 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngVO) beanstandet und die Antragsgegnerin vor dem LG Köln erfolgreich im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Hiergegen wiederum hat die Antragsgegnerin mit Erfolg Berufung eingelegt.
Das OLG Köln hat mit rechtskräftigem Urteil vom 6. Februar 2004 (6 U 133/03) die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngVO hat derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind. Danach muss also der Händler, kurz gefasst, die Preise angeben, die tatsächlich allgemein von ihm gefordert werden. Daher kam es entscheidend darauf an, ob die Antragsgegnerin lediglich einen – nach § 1 Abs. 1 PAngVO unschädlichen – Rabatt gewährt oder – wie das Landgericht angenommen hatte – eine zur Preisauszeichnung an der Ware zwingende allgemeine, wenn auch befristete Preisherabsetzung angekündigt hatte. Letzteres hat das OLG Köln, abweichend auch von neueren Entscheidungen anderer Gerichte zu dieser Frage, verneint. Der Verbraucher begreife das Angebot der Antragsgegnerin dahin, dass ihm auf den normalen, vor und nach der angekündigten Aktion geltenden Preis für einen kurzen Zeitraum ein Abschlag von 10 % gewährt werde. Das sei für ihn der typische Fall der Rabattgewährung. Auf die Idee, die Ankündigung als zeitlich befristete Herabsetzung des Normalpreises zu verstehen, werde der Verbraucher dagegen nicht kommen.
Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichtes Köln vom 11.02.2004
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