Home News Oberlandesgericht Köln: Notwendige Preisangaben im Internet dürfen per Link mitgeteilt werden

Oberlandesgericht Köln: Notwendige Preisangaben im Internet dürfen per Link mitgeteilt werden

Ein Internetanbieter kann seiner aus § 1 Abs. 1 PAngV folgenden Pflicht zur vollständigen Angabe der Endpreise auch –vergleichbar einem Sternchen-Hinweis in der Printwerbung- dadurch nachkommen, dass er die notwendigen Angaben auf einer anderen Internetseite macht, zu der der Nutzer über einen einfachen Link geführt wird.

Ein Internetanbieter kann seiner aus § 1 Abs. 1 PAngV folgenden Pflicht zur vollständigen Angabe der Endpreise auch –vergleichbar einem Sternchen-Hinweis in der Printwerbung- dadurch nachkommen, dass er die notwendigen Angaben auf einer anderen Internetseite macht, zu der der Nutzer über einen einfachen Link geführt wird. Das setzt aber im Hinblick auf die Anforderungen des § 1 Abs. 6 PAngV voraus, dass hierauf klar und unmissverständlich hingewiesen wird. Dies folgt aus einer Entscheidung des OLG Köln, bei der der Antragsgegner allderdings seinen Link nicht klar unmissverständlich gesetzt hatte und einer letztjährigen Enscheidung des BGH. (DieTexte zu beiden Urteilen finden Sie am Ende dieser Mitteilung unter „Weiterführende Hinweise“.)

Sachverhalt:
Die Parteien stehen als Anbieter von Handys miteinander im Wettbewerb. Die Antragstellerin beanstandet ein Angebot der Antragsgegnerin im Internet, das den Erwerb eines Sony Ericsson Handys zum Preis von 99,95 Euro bei gleichzeitigem Abschluss eines Netzkartenvertrages zum Gegenstand hat, als Verstoß gegen § 1 PAngV. Es fehle an dieser Stelle ein Hinweis auf den einmaligen Anschlusspreis von 24,95 EUR und auf die monatliche Grundgebühr in Höhe von 9,95 EUR und die Gesprächstarife.

Auf der beanstandeten Internetseite, die durch einen Button „Bestellen“ die Möglichkeit der Bestellung des Handys vorsieht, befindet sich neben der Preisangabe ein mit „i“ gekennzeichneter Button, der angeklickt werden kann. Außerdem findet sich unter der Überschrift „Tarifvorteile“ die mit einem Pfeil gekennzeichnete Angabe „mehr Tarif-Details“. Klickt der Interessent den erwähnten Button („i“) an, so gelangt er auf eine weitere Internetseite der Antragsgegnerin. Dort findet er einen engzeilig nicht gegliederten Text von 27 Zeilen in kleiner Schrift mit einer Fülle von Angaben über das Handy und die für den Kartenvertrag geltenden Tarife. Klickt der Nutzer den Link „mehr Tarif-Details“ an, so gelangt er auf eine neue Internetseite, die neben differenzierten Tarifangaben auch sämtliche nach der PAngV erforderlichen Preisangaben enthält.

Gründe:
Auch wenn sich hinter dem Link „mehr Tarif-Details“ alle notwendigen Angaben im Sinne der Preisangabenverordnung finden, so reicht der Link im konkreten Fall nicht aus, weil auf der beanstandeten Angebots-Internetseite für das Handy auf diesen Link („mehr Tarif-Details“) und die darin befindlichen Hinweise nicht klar und unmissverständlich hingewiesen wird.

Der Interessent wird vielmehr erwarten, die gesuchten vollständigen Preisangaben über dem mit „i“ gekennzeichneten Link zu erreichen, insbesondere wo das „i“ klassisch für „Information“ steht. Er erwartet die Angaben hingegen nicht bei dem Hinweis „mehr Tarif-Details“. Hier vermutet ein Nutzer eher, Einzelheiten zu den Gesprächstarifen zu finden, da sich der Link zudem noch unter der Überschrift „Tarifvorteile“ befindet.

Ob der Link „mehr Tarif-Details“ den Ansprüchen der Preisangabenverordnung genügt hätte, wenn der Link „i“ nicht vorhanden gewesen wäre, lässt das OLG offen.

Quelle: Urteil des OLG Köln vom 06.05.2004, Aktz: 6 U 4/04

Weiterführende Links zu diesem Thema

Urteil des OLG Köln, Aktz: 6 U 4/04 vom 06.05.2004 ( aus der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen)
Urteil des Bundesgerichtshofs, Aktz: I ZR 222/00 vom 03.04.2003 – Internet-Reservierungssystem

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