Der Hinweis, dass ein Fruchtaufstrich „ohne Kochen hergestellt“ ist, erweckt bei etwa 10 Prozent der befragten Verbraucher den Eindruck, dass der Aufstrich bei der Verarbeitung gar nicht erwärmt worden ist. Das ist allerdings falsch. Die Angabe ist deshalb irreführend gemäß § 17 Abs. 1 Ziff. 5 b Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz und wettbewerbswidrig gemäß §§ 1, 3 UWG. Die Aussage, dass die Zutaten nicht gekocht würden, lasse den Verbraucher annehmen, Farbe, Frische, Vitamingehalt und Konsistenz der Früchte blieben fast vollständig erhalten und die Früchte würden stärker geschont als bei anderen Fruchtaufstrichen, Marmeladen oder Konfitüren, was allerdings nicht zutrifft.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 02.04.2004, Az. 6 U 1/03
Quelle: Mitteilung von beck-aktuell vom 03.06.2004
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