In einem Grundsatzverfahren der Wettbewerbszentrale gegen den Thüringischen Energiekonzern TEAG Thüringer Energie AG hat der 2. Kartellsenat des OLG Jena mit Urteil vom 21.02.2018 die Berufung der TEAG zurückgewiesen (Az. 2 U 188/17 Kart). Damit ist das erstinstanzliche Urteil des LG Erfurt nun rechtskräftig, wonach die Thüringer Energie AG wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht zur Unterlassung verurteilt worden war (LG Erfurt, Urteil vom 17.02.2017, Az. 1 HKO 1/16).
Die TEAG Thüringer Energie AG ist der marktführende Energieversorger in Thüringen und beliefert Endkunden mit Strom und Gas. Ihre Tochtergesellschaft, die TEN Thüringer Energienetze GmbH & Co.KG, übernimmt als größter Verteilernetzbetreiber Thüringens die infrastrukturellen Dienstleistungen für die Versorgung. Infolge dieser Verbundenheit ist die TEAG als sog. vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen* verpflichtet den Energievertrieb und den Netzbetrieb voneinander zu entflechten, also zu trennen (sog. Unbundling), und zwar auch in der eigenen werblichen Kommunikation und Außendarstellung. Die TEAG hatte gegen dieses Entflechtungsgebot verstoßen, indem sie auf der eigenen Webseite unter der Bezeichnung „Thüringer Energie“ nicht nur für die eigenen Vertriebsleistungen geworben hatte, sondern auch für die Leistungen der Verteilernetzbetreiberin.
Die Wettbewerbszentrale sah in dieser Vermengung sowohl einen Verstoß gegen das Entflechtungsgebot (§ 7a Abs. 6 EnWG**) als auch gegen das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot (§ 5 UWG) und forderte die TEAG zunächst außergerichtlich zur Unterlassung auf. Sodann musste sie Klage erheben. Das Landgericht Erfurt gab der Klage der Wettbewerbszentrale statt und verurteilte die TEAG dazu, die Leistungen des mit ihr konzernmäßig verbundenen Verteilernetzbetreibers für Strom und/oder Erdgas mit den im Urteil näher bestimmten Angaben nicht mehr zu bewerben oder bewerben zu lassen. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein. Sie verteidigte sich u. a. damit, dass die entscheidende Vorschrift § 7 a Abs. 6 EnWG nur für die Verteilernetzbetreiber gelte und sie als Energieversorgerin daher nicht die richtige Normadressatin sei. Ihre Berufung blieb jedoch erfolglos. Das Oberlandesgericht folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale.
„Wir begrüßen dieses Urteil“, so Sennur Pekpak, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale. „Diese Entscheidung war zur Klärung der Rechtslage erforderlich. Zutreffend hat der Senat die Vorschrift § 7a Abs. 6 EnWG so ausgelegt, dass auch vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen in ihrer Außendarstellung das Entflechtungsgebot einhalten müssen. Die werbliche Entflechtung kommt sowohl dem Verbraucher als auch dem Wettbewerb zugute. Zum einen soll dem Verbraucher stärker bewusst werden, dass Vertrieb und Verteilernetzbetrieb zwei voneinander getrennte Aktivitäten des vertikal integrierten Unternehmens sind. Zum anderen soll durch die Trennung ein möglicher Wettbewerbsnachteil für nicht integrierte Unternehmen ausgeglichen werden, indem der Anschein vermieden wird, der Verbraucher bekäme beim vertikal integrierten Unternehmen gleich alles aus einer Hand. Wer sich an dieser Stelle nicht compliant verhält, muss mit Maßnahmen rechnen“, so Pekpak weiter.
* Vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen ist ein in der Europäischen Union im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätiges Unternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitäts- oder Gasunternehmen, die im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) miteinander verbunden sind, wobei das betreffende Unternehmen oder die betreffende Gruppe in der Europäischen Union im Elektrizitätsbereich mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität oder im Erdgasbereich mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt
** § 7a Abs. 6 EnWG: Verteilernetzbetreiber, die Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sind, haben in ihrem Kommunikationsverhalten und ihrer Markenpolitik zu gewährleisten, dass eine Verwechslung zwischen Verteilernetzbetreiber und den Vertriebsaktivitäten des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ausgeschlossen ist.
Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt – notfalls per Gericht – durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der
Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.
Kontakt (Vorgang HH 2 0325/15):
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.
Büro Hamburg
Sennur Pekpak
Ferdinandstr. 6
20095 Hamburg
Tel.: 040 / 3020010
E-Mail: pekpak@wettbewerbszentrale.de
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