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Oberlandesgericht Hamm: „Würfel um deinen Rabatt“

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Rabattaktion eines Dortmunder Bekleidungsgeschäftes, bei der der jeweilige Kunde seinen aktuellen Rabatt zwischen 2% und 12 % an der Kasse erwürfeln konnte, als wettbewerbsrechtlich zulässig angesehen.

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Rabattaktion eines Dortmunder Bekleidungsgeschäftes, bei der der jeweilige Kunde seinen aktuellen Rabatt zwischen 2% und 12 % an der Kasse erwürfeln konnte, als wettbewerbsrechtlich zulässig angesehen.

Das Geschäft hatte auf seinen Schaufenstern und im Ladeninneren mit mehreren Schildern mit der Aussage „Würfel um deinen Rabatt“ geworben. Die Kunden wurden vom Personal zum Würfeln aufgefordert. Auf einem roten Tablett neben der Kasse stand ein Würfelbecher mit zwei Würfeln bereit. Die Prozentpunktzahl des Rabattes entsprach der Summe der gewürfelten Zahlen. Diese Aktion wurde per einstweiliger Verfügung vom Landgericht Dortmund verboten.

Das Oberlandesgericht Hamm sah den Fall jedoch anders: Danach seien zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltete Gewinnspiele unter dem Blickwinkel des § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) im Allgemeinen zulässig. Auch die Werbung mit einem Gewinnspiel sei wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Eine Werbung sei erst dann wettbewerbswidrig, wenn das Würfelspiel einen solchen Reiz ausüben würde, dass die freie Entschließung der Verbraucher so nachhaltig beeinflusst werde, dass ein Kaufentschluss nicht mehr von sachlichen Gesichtspunkten, sondern maßgeblich durch das Streben nach der in Aussicht gestellten Gewinnchance bestimmt werde.

Dies sei hier nicht der Fall. Es gehe lediglich um einen Rabatt von höchstens 12 %. Ein solcher möglicherweise zu erzielender Rabatt halte den Verbraucher nicht davon ab, die Preiswürdigkeit der Angebote des Geschäfts zu beurteilen. Ein Rabatt von 12 % entfalte noch keine besondere Anlockwirkung. Auch ein psychischer Kaufzwang werde nicht ausgeübt. Der Kunde meine nicht, er komme anstandshalber nicht umhin, eine Kleinigkeit zu kaufen, um an dem Gewinnspiel teilnehmen zu können. Schließlich handele es sich auch nicht um ein illegales Glücksspiel, da der Kunde keinen Spieleinsatz zu leisten habe.

(OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2003, Aktenzeichen 4 U 46/03)

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.06.2003

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