Das Werbeverhalten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, geschäftsmäßig im Internet auch Testamentsvollstreckung anzubieten, verstößt gegen § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Rechtsberatungsgesetz (RberG).
Das Oberlandesgerichts Hamm ist der Auffassung, dass es sich bei der Testamentsvollstreckung nach ihrem Kern und Schwerpunkt um eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des Art.1 § 1 Abs.1 RBerG handelt. Diese schwerpunktmäßige Rechtsbesorgung wolle die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auch geschäftsmäßig vornehmen. Eine solche Bereitschaft ergebe sich aus ihrem werbenden Hinweis im Internet, die Testamentsvollstreckung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft immer dann durchführen zu wollen, wenn sie privat eingesetzt werde. Die Tätigkeit unterliege einer Erlaubnispflicht nach dem Rechtsberatungsgesetz. Auf Ausnahmetatbestände nach diesem Gesetz könne sich die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht berufen. Die Missachtung des Erlaubniszwanges des Rechtsberatungsgesetzes sei auch ohne das Hinzutreten weiterer Umstände als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG anzusehen. Geklagt hatten drei Rechtsanwälte aus Düsseldorf und Bottrop.
Urteil vom 03.02.2004, Aktenzeichen 4 U 122/03 OLG Hamm
Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.02.2004
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